Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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in den Monaten October bis Februar einschließlich, von Vormittags 8 bis 12 Uhr 
und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr und in den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr 
und von 2 bis 5 Uhr 
im Keller, fortgesetzt oder mit Unterbrechung, arbeiten lassen. 
5. Verfahren in den Lägern. 
a) Zugang des Weines zum Tager. 
§ 23. In die Transitläger muß der Wein in der Beschaffenheit gebracht werden, in 
welcher derselbe aus dem Auslande eingegangen ist. 
Es darf nur solcher Wein in diese Läger ausgenommen werden, welcher entweder sogleich 
beim Eingange zum unverzollten Lager declarirt und vom Grenzzollamte unter Verschluß ab- 
gefertigt worden, oder welcher aus einem Transitlager in ein anderes, mit Beobachtung der 
dafür ertheilten Vorschriften (X 27), übergeht. 
b) Grarbeilung des Weines im Lager. 
§& 24. Innerhalb des Lagers, während dessen amtlicher Beaufsichtigung, ist die Behand- 
lung des Weines dem Lagerbesitzer überlassen. Insofern aber zu diesem Behufe Wein aus dem 
freien Verkehre oder irgend eine andere Flüssigkeit in den Lagerraum gebracht werden soll, 
muß solches vorher schriftlich, mit Angabe der Menge, der Zollbehörde angezeigt werden, welche 
die Menge solcher Flüssigkeiten vor dem Einlaß in die Lagerräume ermittelt und dem Lager- 
bestande zuschreibt. Solcher Zugang wird diesem Bestande völlig gleich geachtet und wie un- 
verzollter Wein behandelt. 
c) Abgang des Weines vom Tager: 
aa) Durch Versendung in's Ausland. 
§* 25. Versendungen von Wein aus den Transitlägern in das Ausland dürfen nur in 
Mengen von einem Eimer und darüber geschehen. 
Der Wein muß in dem nämlichen Zustande in das Ausland übergehen, in welchem der- 
selbe aus dem Lager kommt und der Versender unweigerlich allen denjenigen Anordnungen 
genügen, welche die Zollbehörde zur Sicherstellung dieser Bedingung entweder im Allgemeinen 
oder in jedem einzelnen. Falle für nöthig erachtet. 
Nachdem die Menge des zu versendenden Weines, dem Maße nach, ermittelt worden (§ 28), 
werden die Gebinde, Kisten u. s. w. unter Verschluß gesetzt und verwogen. Der Wein wird 
sodann seiner Bestimmung gemäß mit einem Begleitscheine abgefertigt. 
Von der Verabfolgung aus dem Lager an bis zur beendigten Abfertigung bleibt der Wein 
unausgesetzt unter amtlicher Aufsicht. 
bb) Durch Verzollung. 
§ 26. Aus den Transitlägern kann Wein zum Verbrauche im Lande in Mengen von 
mindestens einem Eimer, gegen Entrichtung des tarifmäßigen Eingangszolls von dem Brutto- 
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