Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Die letztere Folge haben auch Diejenigen zu gewärtigen, welche den Vorschriften dieses 
Regulativs zuwiderhandeln oder die darin aufgestellten Bedingungen nicht erfüllen. 
Dresden, am 9. October 1867. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
v. Weissenbach. 
Schäfer. 
  
116. Verordnung, 
das Ausscheiden des Kaiserthums Oesterreich und des Fürstenthums Liechtenstein 
aus dem mittelst Vertrags vom 24. Januar 1857 begründeten Münzvereine 
betreffend; 
vom 12. October 1867. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden könig von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Nachdem zwischen der Königlich Preußischen Regierung, zugleich in Unserem Namen, 
sowie in Vertretung der Königlich Bayerischen, der Königlich Württembergischen, der Groß- 
herzoglich Badischen, der Großherzoglich Hessischen, der Großherzoglich Sächsischen, der Groß- 
herzoglich Oldenburgischen, der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen, der Herzoglich Sachsen- 
Coburg-Gothaischen, der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen, der Herzoglich Braunschweigischen, 
der Herzoglich Anhaltschen, der Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen, der Fürstlich 
Schwarzburg-Rudolstädtschen, der Fürstlich Waldeck= und Pyrmontschen Regierung, ingleichen 
der Fürstlichen Regierungen von Reuß älterer und Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe 
und Lippe, einerseits, und der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung, zugleich in Vertretung 
der Fürstlich Liechtensteinschen Regierung, andererseits, über das Ausscheiden des Kaiserthums 
Oesterreich und des Fürstenthums Liechtenstein aus dem durch Vertrag vom 24. Januar 1857 
(Seite 82 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1857) begründeten Münz- 
vereine am 1 3. Juni laufenden Jahres ein Vertrag zu Berlin abgeschlossen worden ist, dazu 
auch unter demselben Datum einige Separatartikel mit der Bestimmung, daß dieselben durch 
die Ratification des Vertrags als mitratificirt erachtet werden sollen, errichtet worden sind, 
und Wir diesen Vertrag unter dem 9. Juli dieses Jahres ratihabirt haben, auch die Rati- 
fication desselben Seiten der übrigen contrahirenden Regierungen erfolgt ist, und die Ratifications=
	        
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