Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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bis zum Ablaufe des Jahres 1878 für alle Theilnehmer an dem Vertrage vom 24. Januar 
1857 unverändert in Kraft. 
Artikel 5. 
Die Ratification des gegenwärtigen Vertrags soll sobald als möglich erfolgen, und es 
sollen die Ratifications-Urkunden demnächst in Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterschrieben 
und besiegelt worden. 
Berlin, den 1 3. Juni 1867. 
(L. 8.) William Guenther. 8 
(L. S.) Johann Gustav Rudolph Meinecke. ( 8)) br. Karl Freiherr von Hock. 
B. 
Separat-Artikel. 
Bei Abschluß des Vertrags vom heutigen Tage, betreffend das Ausscheiden des Kaiserthums 
Oesterreich und des Fürstenthums Liechtenstein aus dem deutschen Münzvereine, sind von den 
unterzeichneten Bevollmächtigten noch folgende besondere Artikel verabredet worden, welche 
dieselbe Kraft und Gültigkeit wie der Hauptvertrag haben und durch die Ratification des 
Hauptvertrags als mitratificirt erachtet werden sollen. 
Artikel 1. 
Die vertragenden Regierungen werden den Umlauf der von anderen Vereinsstaaten außer 
den Vereinsthalern und Doppelthalern bis zum Schlusse des Jahres 1867 nach den Be- 
stimmungen des Vertrags vom 24. Januar 1857 geprägten groben Silbermünzen (Artikel 6 
a. a. O.), soweit solcher gegenwärtig im Privatverkehre unbehindert ist, bis zum Ablaufe des 
Jahres 1870 nicht untersagen, es sei denn, daß sie durch die Aenderung ihres Münz-Systems 
oder durch Maßnahmen der betreffenden Regierungen in Bezug auf deren Münzoerhältnisse 
dazu veranlaßt werden. 
Artikel 2. 
Im Falle des Uebergangs zu einem anderen Münz-Systeme übernehmen die vertragenden 
Regierungen hinsichtlich der groben Silbermünzen ihres Geprägs dieselben Verpflichtungen, 
welche sie für diesen Fall im Art. 3 des offenen Vertrags vom heutigen Tage hinsichtlich der 
Vereinsthaler und Doppelthaler übernommen haben. 
Berlin, den 1 3. Juni 1867. 
(L. S.) William Guenther. 
Z L. S.) Dr. Treiherr Hock. 
(I. S.) Johann Gustav Rudolph Meinecke. (. 5) Dr. Karl Freiherr von Ho 
1867. 43
	        
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