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Die Besitzer, beziehendlich Pächter oder Administratoren von Grundstücken, haben, dafern
sie in denselben wohnen, auch für ihre eigene Haushaltung eine Haushaltungsliste auszufüllen.
3.Außer den auf den Personalbestand der Haushaltung bezüglichen Angaben sind
auf jeder Haushaltungsliste auf Seite 1 auch die über Größe und Beschaffenheit der Wohn-
ungen gestellten Fragen durch den Vorstand der Haushaltung, beziehendlich zugleich mit für
die Aftermiether, zu beantworten. «
Auch für jede zur Zeit unbewohnte Wohnung ist Seiten des Besitzers, beziehendlich
Pächters oder Administrators des Grundstücks, ein zu diesem Zwecke besonders mit auszu-
gebender Abdruck der Seite 1 der Haushaltungsliste, welcher die oben gedachten Fragen bezüglich
der Wohnungsbeschaffenheit 2c. enthält, auszufüllen.
Die wachsende Dichtigkeit der Bevölkerung bezüglich der Wohnungen macht der Ver-
waltung die Erlangung einer möglichst richtigen Uebersicht derselben sehr wünschenswerth und
erwartet man daher um so mehr eine genaue Beantwortung der darauf gerichteten Fragen.
& 4. Jeder Hausbesitzer oder an Stelle desselben jeder Pächter oder Administrator, bei
Staats-, Gemeinde-, Kirchen= oder Stiftungsgebäuden die verwaltende Behörde, erhält für
jedes mit besonderer Brandcatasternummer versehene Gebäude, gleichviel ob bewohnt oder
unbewohnt, eine Hausliste.
Bei bewohnten Gebäuden sind bis spätestens den 5. December 1867 die Haushaltungs-
listen von sämmtlichen im Gebäude wohnenden Haushaltungen durch den Besitzer, Pächter
oder Administrator oder durch die verwaltende Behörde einzusammeln, durchzusehen und auf-
fallende Irrthümer darin zu berichtigen. Alsdann ist die auf der Hausliste Seite 2 ange-
brachte Controltabelle auszufüllen.
Wie auf den Haushaltungslisten die Angaben über die Wohnungen, so sind auf den
Hauslisten die auf die Lage, Beschaffenheit und Bestimmung der Gebäude bezüglichen Angaben
zu bewirken.
Die Hauslisten sind vom Besitzer des Grundstücks oder von dessen Stellvertreter, der
sich dabei als Administrator oder Pächter zu bezeichnen hat, oder von der verwaltenden Be-
hörde zu unterzeichnen und nebst den sämmtlichen Haushaltungslisten an die § 7 gedachte
Ortsbehörde zurückzugeben.
Auf der Elbe überwinternde Schiffe, in welchen Personen wohnen, sind mit
einer Haus= und einer Haushaltungsliste zum Behufe der Eintragung der im Schiffe wohnenden
Personen zu versehen, und auf diesen Listen statt der näheren Bezeichnung des Hauses der
Name und die Bezeichnung des Schiffes und der Eigenthümer desselben zu bemerken.
§ 5. Für Anstalten von zahlreichem Personalbestande werden den Besitzern, Directoren
oder Administratoren besondere sogenannte Extralisten ausgehändigt, in welche lediglich
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Wohnungen.
Hauslisten.
Gebäude.
Extralisten.