Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Die Besitzer, beziehendlich Pächter oder Administratoren von Grundstücken, haben, dafern 
sie in denselben wohnen, auch für ihre eigene Haushaltung eine Haushaltungsliste auszufüllen. 
3.Außer den auf den Personalbestand der Haushaltung bezüglichen Angaben sind 
auf jeder Haushaltungsliste auf Seite 1 auch die über Größe und Beschaffenheit der Wohn- 
ungen gestellten Fragen durch den Vorstand der Haushaltung, beziehendlich zugleich mit für 
die Aftermiether, zu beantworten. « 
Auch für jede zur Zeit unbewohnte Wohnung ist Seiten des Besitzers, beziehendlich 
Pächters oder Administrators des Grundstücks, ein zu diesem Zwecke besonders mit auszu- 
gebender Abdruck der Seite 1 der Haushaltungsliste, welcher die oben gedachten Fragen bezüglich 
der Wohnungsbeschaffenheit 2c. enthält, auszufüllen. 
Die wachsende Dichtigkeit der Bevölkerung bezüglich der Wohnungen macht der Ver- 
waltung die Erlangung einer möglichst richtigen Uebersicht derselben sehr wünschenswerth und 
erwartet man daher um so mehr eine genaue Beantwortung der darauf gerichteten Fragen. 
& 4. Jeder Hausbesitzer oder an Stelle desselben jeder Pächter oder Administrator, bei 
Staats-, Gemeinde-, Kirchen= oder Stiftungsgebäuden die verwaltende Behörde, erhält für 
jedes mit besonderer Brandcatasternummer versehene Gebäude, gleichviel ob bewohnt oder 
unbewohnt, eine Hausliste. 
Bei bewohnten Gebäuden sind bis spätestens den 5. December 1867 die Haushaltungs- 
listen von sämmtlichen im Gebäude wohnenden Haushaltungen durch den Besitzer, Pächter 
oder Administrator oder durch die verwaltende Behörde einzusammeln, durchzusehen und auf- 
fallende Irrthümer darin zu berichtigen. Alsdann ist die auf der Hausliste Seite 2 ange- 
brachte Controltabelle auszufüllen. 
Wie auf den Haushaltungslisten die Angaben über die Wohnungen, so sind auf den 
Hauslisten die auf die Lage, Beschaffenheit und Bestimmung der Gebäude bezüglichen Angaben 
zu bewirken. 
Die Hauslisten sind vom Besitzer des Grundstücks oder von dessen Stellvertreter, der 
sich dabei als Administrator oder Pächter zu bezeichnen hat, oder von der verwaltenden Be- 
hörde zu unterzeichnen und nebst den sämmtlichen Haushaltungslisten an die § 7 gedachte 
Ortsbehörde zurückzugeben. 
Auf der Elbe überwinternde Schiffe, in welchen Personen wohnen, sind mit 
einer Haus= und einer Haushaltungsliste zum Behufe der Eintragung der im Schiffe wohnenden 
Personen zu versehen, und auf diesen Listen statt der näheren Bezeichnung des Hauses der 
Name und die Bezeichnung des Schiffes und der Eigenthümer desselben zu bemerken. 
§ 5. Für Anstalten von zahlreichem Personalbestande werden den Besitzern, Directoren 
oder Administratoren besondere sogenannte Extralisten ausgehändigt, in welche lediglich 
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Wohnungen. 
Hauslisten. 
Gebäude. 
Extralisten.
	        
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