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Bureau zur Controle dienende Fragen über vorgekommene Veränderungen des Gebäudestands
durch Brände, Demolirungen, Neubaue 2c. enthält und von der Behörde selbst, welche für
die Richtigkeit verantwortlich ist, auszufüllen und bis spätestens den 1 1. Januar 1868 an
die Gerichtsämter, von den oben bezeichneten Städten aber direct an das statistische Büreau
einzusenden sind.
Die Gerichtsämter haben dann ihrerseits die sämmtlichen Ortslisten ihres Bezirks bis zum
31. Januar 1868
an das statistische Büreau gelangen zu lassen.
Vorstehende Verordnung ist nach § 21 des Preßgesetzes vom 14. März 1851 in allen
daselbst bezeichneten Blättern abzudrucken.
Dresden, am 12. October 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Jüchtzer.
& 118. Deecret
wegen Bestätigung des Grundgesetzes des Vorschußvereins für die Stadt
Treuen und Umgegend:
vom 7. October 1867.
Nacdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 8 und 11
des Grundgesetzes des Vorschußvereins für die Stadt Treuen und Umgegend enthaltenen
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des
Innern dieses Grundgesetz mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allent-
halben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 7. October 1867.
S Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.