Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 274 — 
Bureau zur Controle dienende Fragen über vorgekommene Veränderungen des Gebäudestands 
durch Brände, Demolirungen, Neubaue 2c. enthält und von der Behörde selbst, welche für 
die Richtigkeit verantwortlich ist, auszufüllen und bis spätestens den 1 1. Januar 1868 an 
die Gerichtsämter, von den oben bezeichneten Städten aber direct an das statistische Büreau 
einzusenden sind. 
Die Gerichtsämter haben dann ihrerseits die sämmtlichen Ortslisten ihres Bezirks bis zum 
31. Januar 1868 
an das statistische Büreau gelangen zu lassen. 
Vorstehende Verordnung ist nach § 21 des Preßgesetzes vom 14. März 1851 in allen 
daselbst bezeichneten Blättern abzudrucken. 
Dresden, am 12. October 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Jüchtzer. 
  
& 118. Deecret 
wegen Bestätigung des Grundgesetzes des Vorschußvereins für die Stadt 
Treuen und Umgegend: 
vom 7. October 1867. 
Nacdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 8 und 11 
des Grundgesetzes des Vorschußvereins für die Stadt Treuen und Umgegend enthaltenen 
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des 
Innern dieses Grundgesetz mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allent- 
halben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 7. October 1867. 
S Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.