Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Grundgesetz 
des Vorschußvereins für die Stadt Treuen und Umgegend. 
* 2c. 
# 8. 2. 20. Ueber die aus 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen der Vereins- 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein ——* h 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und hat nur den Ueber-Vorschüsse und 
schuß zur Masse abzugeben, kann aber auch das Fehlende beim Concurse liquidiren. dieee 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind dafür. 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
20. 20. 
⅜ 11. 20. 20. Vom Ver- 
Die Namen des Directors, des Cassirers, des Schriftführers und ihrer Stellvertreter, waltungsrathe. 
sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel, sind durch das Directorium in dem 
Amtsblatte der § 3 gedachten Behörde bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt 
die Stelle der Legitimation. 
2C. 2C. 
& 119. Decret 
wegen Bestätigung der Brauordnung für die Braugenossenschaft zu Oelsnitz; 
vom 15. October 1867. 
  
Necheem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 26 der 
Brauordnung für die Braugenossenschaft zu Oelsnitz enthaltene Rechtsvergünstigung zu be- 
willigen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Brauordnung 
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 5. October 1867. 
sz Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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