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M 121. Verordnung,
eine Ernennung für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 22. October 1867.
Wa, Johann, von GOTLES# Gnaden König von Sachsen
20. 14. 2Rc.
verkünden hiermit:
Nachdem durch die Resignation des Kammerherrn Ludwig Wilhelm Ferdinand Freiherrn
von Beschwitz auf Arnsdorf eine der § 63 Nr. 14 der Verfassungsurkunde vom 4. September
1831 bezeichneten Stellen in der ersten Kammer der Ständeversammlung erledigt worden
ist, so haben Wir zu deren Wiederbesetzung
den Rittergutsbesitzer und Kammerherrn Bernhard Edlen von der Planitz auf Naundorf
ernannt und zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung Unseres
Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen.
Gegeben zu Dresden, den 22. October 1867.
Johann.
S Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
MÆ 122. Verordnung,
das Verfahren vor dem Handelsgerichte zu Leipzig in Streitigkeiten über ganz
geringe Civilansprüche betreffend;
vom 25. October 1867.
W Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der von den Ständen auf dem zwölften
ordentlichen Landtage ertheilten Ermächtigung Folgendes verordnet:
§& 1. Die Bestimmung im § 42 des Gesetzes, das gerichtliche Verfahren in Streitig-
keiten über ganz geringe Civilansprüche betreffend, vom 16. Mai 1839 (Seite 154 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1839) wird außer Wirksamkeit gesetzt.
§ 2. In Streitigkeiten über Ansprüche, welche sich ihrem Gegenstande nach zur Ver-
handlung in dem durch das Gesetz vom 16. Mai 1839 geordneten Verfahren eignen, ist bei
dem Handelsgerichte zu Leipzig künftig nach Wahl des Klägers entweder
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