Gesectz und Verordnungsblalt
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für das Königreich Sachsen.
23. Stück vom Jahre 1867.
.N 123. Verordnung,
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend;
vom 12. October 1867.
Nachdem die bestehenden Anordnungen über die polizeiliche Beaussichtigung der Dampfkessel
einer Revision unterworfen worden sind, wird unter Aufhebung
der Verordnung vom 13. September 1849, die polizeiliche Beaufsichtigung der
Dampfkessel betreffend, nebst Beilage;
der Verordnung vom 25. Juni 1851, einige Zusätze und Erläuterungen zu der
Verordnung vom 13. September 1849 betreffend;
der Verordnung vom 1. Mai 1855, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel
betreffend;
der Verordnung vom 3. Juli 1855, die Bedachung von Gebäuden mit Dampfkessel-
anlagen betreffend;
der Verordnung vom 11. April 1857, das Verbot des Gebrauchs der Dampfffeife
bei stehenden Maschinen zu Signalen betreffend;
der Verordnung vom 16. August 1858, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampf=
kessel betreffend;
der Verordnung vom 9. Juni 1860, die polizeiliche Beaufsichtigung und den Ge-
brauch der transportabeln Dampfmaschinen, sogenannter Locomobilen betreffend;
der Verordnung vom 27. September 1862, die Erläuterung einiger Bestimmungen
der Verordnungen vom 1 3. September 1849 und 25. Juni 1851 betreffend;
der Verordnung vom 29. September 1862, die Anlage und die polizeiliche Beauf-
sichtigung der kleinen Dampfkessel betreffend;
der Verordnung vom 27. Juli 1865, den Gebrauch der sogenannten Locomobilen
betreffend;
verordnet, wie folgt:
1867.
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