5 1. I. Er-
klärung des
Wortes.
II. Vorschriften
über Be-
schaffenheit
und Betrieb
der Kessel.
A. Vorschriften
für Dampf-
kessel jeder
Art.
§ 2. Material
und Beschaffen-
heit des Kessels.
5 3. Kessel-
prüfung.
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I. Erklärung des Wortes Dampfkessel.
& 1. Als Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung werden alle geschlossenen Gefäße
angesehen, in welchen aus Wasser oder anderen Flüssigkeiten Dämpfe von höherer als der
Atmosphärenspannung entwickelt werden, oder sich entwickeln können.
Der Zweck, zu welchem die entwickelten Dämpfe verwendet werden, macht dabei keinen
Unterschied.
Dampferzeugungsapparate, in welchen Flüssigkeiten nicht vorräthig sind, werden nicht als
Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung angesehen.
II. Vorschriften über die Beschaffenheit, die Festigkeitsprüfung und den
Betrieb der Dampfkessel.
A. Für Dampfkessel jeder Art.
Zur Anfertigung der Dampfkessel darf nur gutes Material verwendet werden.
Die Verwendung von Gußeisen zu den Wandungen der Dampfkessel, der Feuerröhren
und Siederöhren ist untersagt. Zu den Wandungen sind in dieser Beziehung nicht zu rechnen:
Dampfdome, Ventilgehäuse, Mannlochdeckel, Deckel von Reinigungslucken und Nohrstutzen,
letztere sofern sie nicht vom Feuer oder von der Feuerluft berührt werden.
Die Verwendung von Messingblech zu den Wandungen der Dampfkessel ist gleichfalls
untersagt; es ist jedoch gestattet, sich des Messingblechs zu Feuerröhren bis zu einem inneren
Durchmesser von 4 Zoll zu bedienen.
Die Bestimmung der Stärke des Materials ist dem Verfertiger der Dampfkessel über-
lassen. Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die Wanddicken des Kessels, beziehungsweise der
Siederöhren, der Feuerröhren, der Feuerbüchse, Rauchkammer und dergleichen mit Rücksicht
auf die etwa vorhandenen Verankerungen und Absteifungen, dem beabsichtigten Dampfdrucke
entsprechend hergestellt werden.
In allen diesen Beziehungen, sowie für die Sicherheit der Construction ist der Verfertiger
des Kessels, und bei einem aus dem Auslande bezogenen Kessel der Besitzer desselben ver-
antwortlich.
Es ist daher auch an jedem im Inlande gefertigten Dampfkessel der Name des Verfertigers,
das Jahr der Anfertigung und die Fabriknummer leicht erkennbar und dauerhaft anzugeben.
# 3.Jeder Dampfkessel ist vor seiner Einmauerung oder Ummantelung durch den tech-
nischen Beamten (SI§ 22 und 45) zu besichtigen und in Ansehung seiner Festigkeit zu prüfen.