Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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3. mit mindestens einer Vorrichtung, welche den Druck der Dämpfe im Innern des Manometer. 
Kessels zuverlässig angiebt (Manometer), deren Scala vom Platze des Heizers aus sichtbar 
und an der Stelle des für den Betrieb festgesetzten höchsten Ueberdrucks mit einer deutlichen 
Marke bezeichnet sein muß; an den Manometern ist zur Prüfung ihrer Richtigkeit mit einem 
Controlmanometer ein Rohrstück anzubringen, welches in ein halbzölliges Whitworth'sches 
Muttergewinde endet; von dieser Vorschrift sind nur die einfachen Gefäß- und Hebermanometer 
mit nicht verjüngter Scala ausgenommen; 
4. mit einem oder mehreren gut ausgeführten Sicherheitsventilen, welche den bei Sicherheits- 
lebhaftem Feuer entwickelten Dampf so abzuführen im Stande sind, daß der für den Betrieb ventile. 
zulässige höchste Dampfdruck um nicht mehr als eine halbe Atmosphäre überschritten wird. 
Für die Weite einfacher Ventile gewöhnlicher Construction gelten, sofern zwei Ventile 
angewendet werden, als Minimalgrößen die Bestimmungen in Beilage 1; für andere Con- 
structionen sind geringere Dimensionen dann zulässig, wenn durch Versuche nachgewiesen ist, 
daß die vorher angeführte Bedingung erfüllt wird. 
Die Größe der Belastung der Ventile giebt Beilage 2 an. Erfolgt die Belastung durch 
Gewicht, so hat letzteres aus einem untheilbaren Stücke zu bestehen, die berechnete Pfundzahl 
amtlich aufgestempelt zu enthalten, und muß, am äußersten Ende des Hebels angebracht, dem 
höchsten festgestellten Ueberdrucke des Dampfkessels entsprechen. Erfolgt die Belastung durch 
eine Federwaage, so muß die Einrichtung so getroffen sein, daß die Belastung nicht über die 
für den höchsten festgesetzten Ueberdruck geltende gesteigert werden kann. 
Ferner muß 
5. der beim Betriebe zulässige tiefste Wasserstand mindestens 4 Zoll und bei Lage des 
Kesseln von weniger als 40 Zoll Durchmesser mindestens um den zehnten Theil des Kessel- sesfien Laffer 
durchmessers über den höchsten vom Feuer oder den Feuerungsgasen berührten Kesseltheilen 
liegen. (Wegen der Schiffsdampfkessel vergl. jedoch § 21.) 
Auf Ueberhitzungsapparate, welche von Dampfkesseln unabhängig sind und auf diejenigen 
Theile der Rauchröhren, welche zwar mit dem Dampfraume in Berührung stehen, deren 
Glühendwerden aber selbst bei dem lebhaftesten Feuer nicht zu befürchten steht, findet diese 
Vorschrift keine Anwendung. 
&9Besteht eine Anlage aus mehreren Dampfkesseln, welche mit einander § 9. Verbun- 
verbunden sind, so darf die Verbindung nur in den stets mit Dampf erfüllten Theilen statt- den ann, 
finden, auch hat dann jeder Kessel für sich den im § 8 enthaltenen Vorschriften zu entsprechen; 
jedoch können die Speisevorrichtungen unter der Voraussetzung gemeinschaftlich sein, daß jede 
derselben die für die gleichzeitig in Betrieb kommenden Dampfkessel erforderliche Wassermenge 
mit Sicherheit zu liefern im Stande ist, und daß von ihr aus jeder Dampfkessel für sich 
besonders gespeist werden kann.
	        
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