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8 10. Oblie— & 10. Während des Betriebs liegen dem Besitzer eines Dampfkessels, dessen hierzu
re Beauftragten, oder beziehendlich dem Benutzer eines Dampfkessels, folgende Verpflichtungen ob:
Betriebe.
Ungestörte Er- 1. Es ist darauf zu sehen, daß alle im Interesse der Sicherheit für den Kessel vor-
Suh er geschriebenen Apparate fortdauernd in ungestörter Wirksamkeit sich befinden, namentlich die
apparate. Sicherheitsventile nicht überlastet werden;
Reinigung des 2. der Kessel muß in angemessenen Fristen, je nach der Beschaffenheit des Speisewassers,
Kessels. gereinigt und besichtigt werden;
Heizer. 3. die Bedienung des Dampfkessels ist nur zuverlässigen und mit diesem Geschäfte wohl
vertrauten Leuten anzuvertrauen; auch ist
4. dafür zu sorgen, daß die Letzteren mit den Verhaltungsregeln für Heizer, welche unter
Nr. 3, 4, 5 beiliegen, oder mit den an deren Stelle für besondere Fälle erlassenen und von
dem Ministerium des Innern genehmigten Instructionen wohl bekannt sind und dieselben
genau befolgen; ·
Beseitigung 5. etwa vorkommende Mängel an den Kesseln und Apparaten müssen durch geeignete
von Maͤngeln. Sachverständige sofort beseitigt werden;
Auftarahtuns 6. der Nachweis der erhaltenen Betriebserlaubniß (8 27) ist stets in der Nähe des
erlaubniß. Kessels aufgehängt, oder, sofern dieß nicht thunlich ist, zum Vorweisen bereit zu halten;
Ausführung 7. alle bei Begutachtungen oder Revisionen (vergl. Abschnitt III) von den zuständigen
vorgeschriebr- Behörden vorgeschriebenen Abänderungen sind, dieselben mögen nun durch besondere Verfügung
ungen. angeordnet oder nur in dem durch den Besitzer 2c. des Kessels mitvollzogenen Protocolle ent-
halten sein, unweigerlich und beziehendlich innerhalb der gestellten Fristen auszuführen;
Verhalten bei 8. bei Revisionen ist der technische Beamte von allen Vorkommnissen, welche auf die
Revisionen. Beurtheilung der fortdauernden Diensttüchtigkeit des Kessels von Einfluß sein können, nament-
lich auch von kleinen vorgekommenen Reparaturen in Kenntuiß zu setzen;
Verhalten bei 9. kommt eine Explosion vor, so ist sofort sowohl die Baupolizeibehörde, als der technische
Explosionen. Beamte in Kenntniß zu setzen, bis zu Beendigung der von denselben vorzunehmenden Er-
örterungen aber im Zustande des Kessels und seiner Lage, sowie an den durch die Explosion
berührten Bauten und Einrichtungen ohne Zustimmung des technischen Beamten keinerlei
Veränderung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, insoweit nicht die Rettung oder Be-
wahrung von Menschenleben, oder die Offenhaltung des Verkehrs einer Eisenbahn oder eines
öffentlichen Weges dieß fordert.
§ 11. Nach den § 11. Dampfkessel, mit welchen die Festigkeitsprüfung nach den Bestimmungen der
gheren #er Verordnung vom 13. September 1849 oder den zu derselben gehörenden Nachträgen
geprüfte Kessel. vorgenommen worden ist, dürfen nur dann mit einem höheren als dem nach dieser Probe
gestatteten Dampfdrucke betrieben werden, wenn nach vorgängiger Bloslegung des Kessels
die Festigkeitsprobe, den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung gemäß, mit günstigem