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Erfolge angestellt worden ist, die Dampfkessel auch übrigens den Vorschriften dieser Verord—
nung entsprechen.
Dampfkessel, welche nach den oben angezogenen früheren Bestimmungen Betriebserlaubniß
erhalten haben und nicht allen Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, sind bei der nächsten
Reparatur und längstens binnen fünf Jahren mit diesen Vorschriften in Einklang zu bringen.
B. Für besondere Arten von Dampfkesseln. B. Besondere
Vorschriften.
a) Für stationäre Bampfkessel. a) Stationäre
Dampftessel.
& 12. Die stationären Dampfkessel zerfallen in drei Classen. 12. Drei
Zur ersten Classe gehören alle Dampfkessel, bei denen das Product aus der Heizfläche, ae ver
in Quadratfußen ausgedrückt, und aus dem zulässig größten Betriebsüberdrucke, in Atmosphären à½
ausgedrückt, größer als 300 ist, sowie ohne Rücksicht auf Größe und Ueberdruck alle Dampf-=
kessel mit Rauchröhren von 1 8 Zoll Durchmesser und darüber und alle Dampfkessel, welche
nicht in allen ihren Theilen kreisförmige Querschnitte haben;
zur zweiten Classe alle Cylinderkessel ohne oder mit Siederöhren und mit Rauchröhren
von weniger als 1 8 Zoll Durchmesser, dafern das vorerwähnte Product höchstens 300 beträgt
und der zulässig größte Betriebsüberdruck drei Atmosphären nicht übersteigt;
zur dritten Classe werden alle Kessel gerechnet, welche den Erfordernissen der Kessel
zweiter Classe entsprechen, bei welchen aber das vorerwähnte Product nicht über 60 und
der zulässig größte Betriebsüberdruck nicht über 1 Atmosphäre beträgt.
*13. Dampfkessel erster Classe dürfen nur in besonderen Kesselhäusern aufgestellt § 13. Ver-
werden, welche nicht übersetzt sind und weder Wohnungen noch Werkstätten enthalten. bise lüre
Diese Kesselhäuser müssen mindestens 6 Ellen von öffentlichen Straßen und Wohn= vor Kesseln
gebäuden fremder Grundstücke abstehen, dafern die Besitzer dieser Grundstücke sich mit einem erster Classe.
geringeren Abstande nicht ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Diejenigen Umfassungs-
wände derselben, welche nach öffentlichen Straßen oder fremden Grundstücken zu liegen, sowie
die, welche auch anderen Gebäuden gemeinschaftlich sind, müssen um mindestens die Hälfte
stärker als die anderen, frei im eigenen Grundstücke stehenden Wände, jedenfalls aber mindestens
18 Zoll stark ausgeführt werden und dürfen Thür= und Fensteröffnungen nicht enthalten.
Soll in einer gemeinschaftlichen Wand zwischen dem Kesselhause und einem angrenzenden
Raume eine Thür angebracht werden, so muß diese gemeinschaftliche Wand mindestens doppelt
so stark sein, als die übrigen freistehenden Wände und darf nicht unter 2 4 Zoll Stärke besitzen.
Die Dächer der Kesselhäuser sind thunlichst leicht auszuführen und mit feuersicherem
Material zu decken.
6é 14. Dampfkessel zweiter Classe können auch in und unter Räumen aufgestellt S14. Für Keesl
werden, in welchen sich Menschen aufzuhalten pflegen, insofern nur der Raum, in welchem Classe.