Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Erfolge angestellt worden ist, die Dampfkessel auch übrigens den Vorschriften dieser Verord— 
nung entsprechen. 
Dampfkessel, welche nach den oben angezogenen früheren Bestimmungen Betriebserlaubniß 
erhalten haben und nicht allen Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, sind bei der nächsten 
Reparatur und längstens binnen fünf Jahren mit diesen Vorschriften in Einklang zu bringen. 
B. Für besondere Arten von Dampfkesseln. B. Besondere 
Vorschriften. 
a) Für stationäre Bampfkessel. a) Stationäre 
Dampftessel. 
& 12. Die stationären Dampfkessel zerfallen in drei Classen. 12. Drei 
Zur ersten Classe gehören alle Dampfkessel, bei denen das Product aus der Heizfläche, ae ver 
in Quadratfußen ausgedrückt, und aus dem zulässig größten Betriebsüberdrucke, in Atmosphären འ
ausgedrückt, größer als 300 ist, sowie ohne Rücksicht auf Größe und Ueberdruck alle Dampf-= 
kessel mit Rauchröhren von 1 8 Zoll Durchmesser und darüber und alle Dampfkessel, welche 
nicht in allen ihren Theilen kreisförmige Querschnitte haben; 
zur zweiten Classe alle Cylinderkessel ohne oder mit Siederöhren und mit Rauchröhren 
von weniger als 1 8 Zoll Durchmesser, dafern das vorerwähnte Product höchstens 300 beträgt 
und der zulässig größte Betriebsüberdruck drei Atmosphären nicht übersteigt; 
zur dritten Classe werden alle Kessel gerechnet, welche den Erfordernissen der Kessel 
zweiter Classe entsprechen, bei welchen aber das vorerwähnte Product nicht über 60 und 
der zulässig größte Betriebsüberdruck nicht über 1 Atmosphäre beträgt. 
*13. Dampfkessel erster Classe dürfen nur in besonderen Kesselhäusern aufgestellt § 13. Ver- 
werden, welche nicht übersetzt sind und weder Wohnungen noch Werkstätten enthalten. bise lüre 
Diese Kesselhäuser müssen mindestens 6 Ellen von öffentlichen Straßen und Wohn= vor Kesseln 
gebäuden fremder Grundstücke abstehen, dafern die Besitzer dieser Grundstücke sich mit einem erster Classe. 
geringeren Abstande nicht ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Diejenigen Umfassungs- 
wände derselben, welche nach öffentlichen Straßen oder fremden Grundstücken zu liegen, sowie 
die, welche auch anderen Gebäuden gemeinschaftlich sind, müssen um mindestens die Hälfte 
stärker als die anderen, frei im eigenen Grundstücke stehenden Wände, jedenfalls aber mindestens 
18 Zoll stark ausgeführt werden und dürfen Thür= und Fensteröffnungen nicht enthalten. 
Soll in einer gemeinschaftlichen Wand zwischen dem Kesselhause und einem angrenzenden 
Raume eine Thür angebracht werden, so muß diese gemeinschaftliche Wand mindestens doppelt 
so stark sein, als die übrigen freistehenden Wände und darf nicht unter 2 4 Zoll Stärke besitzen. 
Die Dächer der Kesselhäuser sind thunlichst leicht auszuführen und mit feuersicherem 
Material zu decken. 
6é 14. Dampfkessel zweiter Classe können auch in und unter Räumen aufgestellt S14. Für Keesl 
werden, in welchen sich Menschen aufzuhalten pflegen, insofern nur der Raum, in welchem Classe.
	        
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