Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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sich der Kessel befindet, eine hinlänglich große Grundfläche und Höhe besitzt und gehörig 
erleuchtet ist, um die Vorschriften über Bedienung und Beaufsichtigung in Ausführung bringen 
zu können. Sollen mehrere gleichzeitig in Betrieb befindliche Dampfkessel zweiter Classe in 
einem solchen Raume aufgestellt werden, so darf die Summe der für jeden einzelnen Kessel 
aus Heizfläche und Ueberdruck (8 12) gebildeten Producte die Zahl 300 nicht übersteigen. 
Bei diesen Dampfkefseln genügt in dem Falle eine Speisevorrichtung, wenn sie nicht zum 
Maschienenbetriebe benutzt werden (vergl. § 8 Nr. 1), dagegen dürfen bei Kesseln zweiter 
Classe zur Ausführung der Vorschrift im § 8 Nr. 3 überhaupt nur einfache Gefäß= oder 
Hebermanometer mit nicht verjüngter Scala Anwendung finden. 
815. Für Kessel 15. Bei den Dampfkesseln dritter Classe, für deren räumliche Aufstellung gleich— 
dritter Classe. falls die Vorschrift im & 14 zu befolgen ist, können in Bezug auf die vorher angeführten 
Bestimmungen folgende Ausnahmen eintreten: 
1. Die im §& 3 vorgeschriebene Festigkeitsprobe ist nur vorzunehmen, wenn sie der tech- 
nische Beamte für nöthig hält oder der Besitzer beantragt; 
2. es genügt eine, jedoch sicher wirkende Speisevorrichtung; 
3. es genügt eine zuverlässige Vorrichtung zur Angabe der Wasserstandshöhe; 
4. statt des Manometers und Sicherheitsventils kann ein offenes Stand= oder Sicher- 
heitsrohr von nicht mehr als 20 Fuß senkrechter Höhe angebracht werden, welches höchstens 
bis auf das Niveau des obersten Randes der Feuerzüge in den Kessel eintauchen darf und 
dessen Qnerschnitt dem für Sicherheitsventile vorgeschriebenen (vergl. § 8 Nr. 4) mindestens 
gleich sein muß; 
5. soll ein Manometer angewendet werden, so muß es die für Kessel zweiter Classe im 
§ 14 angegebene Beschaffenheit haben. 
§5 16. Für alle 16. Bei allen stationären Dampfkesseln sind folgende Vorschriften zu befolgen: 
stationäre 
Kessel. 
Abstand von 1. Der Abstand der Kesseleinmauerung von einer benachbarten Wand hat, 
den Wänden. wenn diese nicht massiv ist, mindestens 1 Elle, 
wenn dieselbe massiv ist, mindestens 3 Zoll 
zu betragen. 
In diesen Zwischenräumen dürfen brennbare Gegenstände sich nicht befinden. 
Abstand nach 2. Alles Holzwerl (und bei besonderen Kesselhäusern das Holzwerk des Daches) muß ober- 
oben. halb mindestens 3 Ellen von der Oberfläche des Kesselgemäuers abstehen; derselbe Abstand 
muß unter dem tiessten Punkte von über dem Kessel etwa zu trocknenden Gegenständen vor- 
handen sein und muß beziehendlich eine Schutzvorrichtung angebracht werden, welche verhindert, 
daß zu trocknende entzündliche Gegenstände auf den Kessel fallen können.
	        
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