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3. Die Wahl der Dimensionen für die Feuerungen und Schornsteine bleibt, insoweit Feuerungen
deshalb nicht besondere Vorschriften in allgemeinen Baupolizeiordnungen oder in den Localbau= und Schorn-
ordnungen gegeben werden, dem Ermessen des Besitzers überlassen. steine.
Metallössen sind nur dann zulässig, wenn das nächste Gebäude der benachbarten Grundstücke
mit harter Dachung mindestens 50, mit weicher Dachung mindestens 100 Ellen entfernt ist.
4. Die Feuerungen müssen so eingerichtet sein, daß die Verbrennung möglichst rauchfrei Vermeidung
erfolgt und die benachbarten Grundbesitzer durch Rauch, Ruß u. s. w. Beschädigungen oder nn nei,
erhebliche Belästigungen nicht erfahren. gebung.
Treten solche Belästigungen oder Beschädigungen, nachdem der Dampfkessel in Betrieb
gesetzt worden ist, dennoch hervor, so ist der Unternehmer zur nachträglichen Beseitigung der-
selben durch Erhöhung des Schornsteins, Anwendung rauchverzehrender Vorrichtungen, Benutz-
ung eines anderen Brennmaterials oder auf andere Weise verpflichtet, und hat solche innerhalb
der nach Ermessen des technischen Beamten zu bestimmenden Frist zu bewirken.
5. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß das Geräusch des ausströmenden Dampfes von Vermeidung
der Straße aus nicht in einer den Verkehr störenden Weise wahrgenommen werden kann. 8
geräusches.
6. Der Gebrauch von Dampfpfeifen außerhalb des Eisenbahnbetriebs ist innerhalb Gebrauch der
eines Raumes von 1600 Ellen, von der äußeren Grenze der Eisenbahngrundstücke an gerechnet, Dampfpfeifen.
verbeten.
b) Für Toromobilen. b) Loco-
mobilen.
*17. Jeder Locomobilkessel muß mindestens zwei Sicherheitsventile erhalten und ist § 17. Doppelte
in regelmäßigen Fristen von zwei zu zwei Jahren einer wiederholten Festigkeitsprobe zu unterwerfen. Scherbeits-
Gleiche Vorschriften gelten für die Dampffeuerspritzen. «
818DieKesselsolcherLocomobilen,welchezufortdauerndemGebrauchean§18.Bleibend
einer und derselben Stelle bestimmt sind, z. B. in Fabriketablissements, werden als stationäre guufgestelte
Dampfkessel angesehen und unterliegen den für letztere gegebenen Vorschriften, soweit dieselben
Anwendung finden können.
§19.Locomobilen, welche nur vorübergehend an einem Orte aufgestellt werden, 8 19. Vorübee-
unterliegen folgenden Vorschriften: zibeh m l
mobilen.
1. Sie dürfen in Gebäuden, worin leicht entzündliche Gegenstände sich befinden, als Ausfstellung in
Scheunen, Schuppen, Magazinen 2c. nicht geheizt, nicht in Betrieb genommen und nach Be- Gebäuden.
endigung des Gebrauchs vor eingetretener Verkühlung nicht aufbewahrt werden;
2. bei Benutzung derselben sind in allen Fällen die geeigneten Vorkehrungen zu thun= Verhütung der
lichster Verhütung von Feuersgefahr zu treffen, namentlich ist ausreichendes Wasser in Bereit- Feuersgefahr.
schaft zu halten, um einen entstehenden Brand sofort löschen zu können;
1867. 46
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