Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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3. Die Wahl der Dimensionen für die Feuerungen und Schornsteine bleibt, insoweit Feuerungen 
deshalb nicht besondere Vorschriften in allgemeinen Baupolizeiordnungen oder in den Localbau= und Schorn- 
ordnungen gegeben werden, dem Ermessen des Besitzers überlassen. steine. 
Metallössen sind nur dann zulässig, wenn das nächste Gebäude der benachbarten Grundstücke 
mit harter Dachung mindestens 50, mit weicher Dachung mindestens 100 Ellen entfernt ist. 
4. Die Feuerungen müssen so eingerichtet sein, daß die Verbrennung möglichst rauchfrei Vermeidung 
erfolgt und die benachbarten Grundbesitzer durch Rauch, Ruß u. s. w. Beschädigungen oder nn nei, 
erhebliche Belästigungen nicht erfahren. gebung. 
Treten solche Belästigungen oder Beschädigungen, nachdem der Dampfkessel in Betrieb 
gesetzt worden ist, dennoch hervor, so ist der Unternehmer zur nachträglichen Beseitigung der- 
selben durch Erhöhung des Schornsteins, Anwendung rauchverzehrender Vorrichtungen, Benutz- 
ung eines anderen Brennmaterials oder auf andere Weise verpflichtet, und hat solche innerhalb 
der nach Ermessen des technischen Beamten zu bestimmenden Frist zu bewirken. 
5. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß das Geräusch des ausströmenden Dampfes von Vermeidung 
der Straße aus nicht in einer den Verkehr störenden Weise wahrgenommen werden kann. 8 
geräusches. 
6. Der Gebrauch von Dampfpfeifen außerhalb des Eisenbahnbetriebs ist innerhalb Gebrauch der 
eines Raumes von 1600 Ellen, von der äußeren Grenze der Eisenbahngrundstücke an gerechnet, Dampfpfeifen. 
verbeten. 
b) Für Toromobilen. b) Loco- 
mobilen. 
*17. Jeder Locomobilkessel muß mindestens zwei Sicherheitsventile erhalten und ist § 17. Doppelte 
in regelmäßigen Fristen von zwei zu zwei Jahren einer wiederholten Festigkeitsprobe zu unterwerfen. Scherbeits- 
Gleiche Vorschriften gelten für die Dampffeuerspritzen. « 
818DieKesselsolcherLocomobilen,welchezufortdauerndemGebrauchean§18.Bleibend 
einer und derselben Stelle bestimmt sind, z. B. in Fabriketablissements, werden als stationäre guufgestelte 
Dampfkessel angesehen und unterliegen den für letztere gegebenen Vorschriften, soweit dieselben 
Anwendung finden können. 
§19.Locomobilen, welche nur vorübergehend an einem Orte aufgestellt werden, 8 19. Vorübee- 
unterliegen folgenden Vorschriften: zibeh m l 
mobilen. 
1. Sie dürfen in Gebäuden, worin leicht entzündliche Gegenstände sich befinden, als Ausfstellung in 
Scheunen, Schuppen, Magazinen 2c. nicht geheizt, nicht in Betrieb genommen und nach Be- Gebäuden. 
endigung des Gebrauchs vor eingetretener Verkühlung nicht aufbewahrt werden; 
2. bei Benutzung derselben sind in allen Fällen die geeigneten Vorkehrungen zu thun= Verhütung der 
lichster Verhütung von Feuersgefahr zu treffen, namentlich ist ausreichendes Wasser in Bereit- Feuersgefahr. 
schaft zu halten, um einen entstehenden Brand sofort löschen zu können; 
1867. 46 
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