Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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8 8 Nr. 1), der tiefste zulässige Wasserstand muß für einen solchen Kessel 6 Zoll 
über dem höchsten Punkte der Feuerzüge liegen (vergl. § 8 Nr. 5), auch muß ein solcher 
Kessel mindestens mit zwei Sicherheitsventilen versehen sein (vergl. S§ 8 Nr. 4). 
Der Maschinenraum muß geräumig genug sein, um zu den Kesseln gelangen und 
sie gehörig bedienen zu können; von den Passagierräumen ist derselbe durch Blechwände zu 
trennen. 
Im Uebrigen ist den Bestimmungen der Verordnung der Ministerien des Innern und 
der Finanzen vom 2. Januar 1864, die strom= und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für 
die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend (Seite 2 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1864), nachzugehen, namentlich auch den Bestimmungen über das 
Dienstpersonal und die Maschinisten in §# 98 und 100 jener Verordnung, für welche eine 
Anweisung unter Nr. 5 hier beiliegt, und den Bestimmungen über die nach § 45 dieser Ver- 
ordnung zu wiederholenden Prüfungen. 
Mindestens nach je dreimonatlicher Benutzung ist jeder Kessel kalt zu legen, zu öffnen 
und einer inneren Revision zu unterwerfen. 
III. Vorschriften wegen der Bau- und Betriebserlaubniß, sowie der III. Vorschrif- 
« · « ten über Be— 
amtlichen Beaufsichtigung überhaupt. aufsicheigung 
der Kessel. 
A. Für Dampfkessel im Privatbesitze. A. Für Dampf- 
kessel im 
Privatbesitze. 
a) Im Allgemeinen. a) Im All- 
gemeinen. 
§22. Kein neuer Dampfkessel (auch wenn er bereits nach § 3 fg. geprüft ist), darf §22. Betriebs- 
in Betrieb genommen werden ohne Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde und erlaubniß 
des derselben coordinirten, von dem Ministerium des Innern ernannten technischen Beamten eeh 
(Dampfkessel-Inspector). Gleiche Genehmigung ist erforderlich, bevor ein älterer Kessel nach behörden. 
erfolgter Translocation, oder Umbau, oder wesentlicher Reparatur oder Veränderung wieder 
in Betrieb genommen wird. Vergl. &J 35 am Schlusse. 
§6 23. Die Polizeibehörden haben eingehende Anzeigen von Dampfkesselbesitzern oder 823. Obliegen- 
Benutzern und Maschinenfabrikanten, welche eine Begutachtung, Besichtigung oder Prüfung heiten der ii- 
nöthig machen, sofort und spätestens binnen drei Tagen dem betreffenden technischen Beamten tzeibehörden. 
zuzustellen, in gleichen Fristen nach Eingang der Begutachtungen oder Protocolle die Ansuchen— 
den mit Bescheidung zu versehen, sofern nicht anderweit erforderliche Erörterungen eine Ver— 
zögerung rechtfertigen. 
Sie sind nur in dem Falle einer vorgekommenen Explosion (8 10 Nr. 9), sowie dann Local— 
verpflichtet, den wegen der Vorschriften dieser Verordnung vorzunehmenden Localexpeditionen erpeditionen. 
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