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beizuwohnen, wenn sie hierzu durch den betreffenden technischen Beamten aufgefordert werden;
in allen übrigen Fällen sind sie hierzu nur berechtigt.
Liquidiren und Sie haben rücksichtlich der Verwendung von Stempel und Liquidirung in Dampfkessel-
brtueroer- sachen ganz dieselben Grundsätze zu befolgen, wie in Baupolizeisachen, aber nur für solche
Localexpeditionen zu liquidiren, bei denen sie zur Betheiligung verpflichtet waren und in keinem
Falle bei der Correspondenz mit dem technischen Beamten Stempel zu verwenden oder zu
liquidiren.
Portofreiheit. Die Correspondenz zwischen den Polizeibehörden und den technischen Beamten geht unter
der Rubrik: „e. 0. Dampfkesselaufsicht“ portofrei.
Bemessung der Die Polizeibehörden haben die Strafen im Abschnitt IV unter Berücksichtigung des Gut-
Strafen. achtens des betreffenden technischen Beamten zu bestimmen.
8 24. Ob— 8 24. Die technischen Beamten haben bei allen in dieser Verordnung vorgeschriebenen
schnserner Begutachtungen, Prüfungen, Stempelungen und Revisionen im Allgemeinen Nachstehendes zu
amten. beobachten:
Die Anfertigung der Gutachten über beplante Anlagen und beplante Veränderungen,
sowie beantragte Festigkeitsprüfungen und Revisionen ausgeführter neuer Anlagen und Ver-
änderungen haben sie mit thunlichster Beschleunigung und spätestens innerhalb einer Frist von
14 Tagen, welche bei Begutachtungen von dem Tage an gerechnet wird, an welchem ihnen
die erforderlichen Unterlagen vollständig zugehen, auszuführen und hierbei die Abänderungen,
welche im Interesse der Sicherheit nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind,
beziehendlich mit Bezeichnung der Herstellungsfrist, anzugeben, auch von den durch sie bestimmten
Terminen für Prüfungen und Revisionen die betreffende Polizeibehörde vorher in Kenntniß
zu setzen.
§ 25. Fortsetz- 6 25. Die technischen Beamten haben die im Betriebe befindlichen Dampfkessel ihres
*½*“• „Neoi- Bezirks von Zeit zu Zeit ohne vorausgegangene Benachrichtigung der Besitzer zu revidiren.
So weit als thunlich soll dabei jeder Kessel in jedem Jahre ein Mal an die Reihe kommen;
es ist jedoch dem pflichtmäßigen Ermessen der technischen Beamten überlassen, die Häufigkeit
der Wiederkehr von Revisionen nach Maßgabe der Gefährlichkeit und sonstigen Beschaffenheit
der Anlage und der von ihnen über den Grad der Sorgfalt in der Behandlung gemachten
Beobachtungen zu bestimmen.
Die technischen Beamten haben sich bei diesen Revisionen nicht nur von der fortdauernden
Diensttüchtigkeit aller wesentlichen Theile einer Dampfkesselanlage und von der eingetretenen
Abnutzung zu überzeugen, sondern auch alle Umstände zu beachten, aus denen geschlossen werden
kann, ob bei dem Betriebe Nachlässigkeiten und Uebertretungen der Vorschriften dieser Verord=
nung stattgefunden haben.
§826. Fortsetz- §#26. Die technischen Beamten haben über alle von ihnen vorgenommenen Prüfungen
ung. Prot- und Revisionen ausführliche Protocolle aufzunehmen, welche bei den im § 24 aufgeführten Prüf-