Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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beizuwohnen, wenn sie hierzu durch den betreffenden technischen Beamten aufgefordert werden; 
in allen übrigen Fällen sind sie hierzu nur berechtigt. 
Liquidiren und Sie haben rücksichtlich der Verwendung von Stempel und Liquidirung in Dampfkessel- 
brtueroer- sachen ganz dieselben Grundsätze zu befolgen, wie in Baupolizeisachen, aber nur für solche 
Localexpeditionen zu liquidiren, bei denen sie zur Betheiligung verpflichtet waren und in keinem 
Falle bei der Correspondenz mit dem technischen Beamten Stempel zu verwenden oder zu 
liquidiren. 
Portofreiheit. Die Correspondenz zwischen den Polizeibehörden und den technischen Beamten geht unter 
der Rubrik: „e. 0. Dampfkesselaufsicht“ portofrei. 
Bemessung der Die Polizeibehörden haben die Strafen im Abschnitt IV unter Berücksichtigung des Gut- 
Strafen. achtens des betreffenden technischen Beamten zu bestimmen. 
8 24. Ob— 8 24. Die technischen Beamten haben bei allen in dieser Verordnung vorgeschriebenen 
schnserner Begutachtungen, Prüfungen, Stempelungen und Revisionen im Allgemeinen Nachstehendes zu 
amten. beobachten: 
Die Anfertigung der Gutachten über beplante Anlagen und beplante Veränderungen, 
sowie beantragte Festigkeitsprüfungen und Revisionen ausgeführter neuer Anlagen und Ver- 
änderungen haben sie mit thunlichster Beschleunigung und spätestens innerhalb einer Frist von 
14 Tagen, welche bei Begutachtungen von dem Tage an gerechnet wird, an welchem ihnen 
die erforderlichen Unterlagen vollständig zugehen, auszuführen und hierbei die Abänderungen, 
welche im Interesse der Sicherheit nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, 
beziehendlich mit Bezeichnung der Herstellungsfrist, anzugeben, auch von den durch sie bestimmten 
Terminen für Prüfungen und Revisionen die betreffende Polizeibehörde vorher in Kenntniß 
zu setzen. 
§ 25. Fortsetz- 6 25. Die technischen Beamten haben die im Betriebe befindlichen Dampfkessel ihres 
*½*“• „Neoi- Bezirks von Zeit zu Zeit ohne vorausgegangene Benachrichtigung der Besitzer zu revidiren. 
So weit als thunlich soll dabei jeder Kessel in jedem Jahre ein Mal an die Reihe kommen; 
es ist jedoch dem pflichtmäßigen Ermessen der technischen Beamten überlassen, die Häufigkeit 
der Wiederkehr von Revisionen nach Maßgabe der Gefährlichkeit und sonstigen Beschaffenheit 
der Anlage und der von ihnen über den Grad der Sorgfalt in der Behandlung gemachten 
Beobachtungen zu bestimmen. 
Die technischen Beamten haben sich bei diesen Revisionen nicht nur von der fortdauernden 
Diensttüchtigkeit aller wesentlichen Theile einer Dampfkesselanlage und von der eingetretenen 
Abnutzung zu überzeugen, sondern auch alle Umstände zu beachten, aus denen geschlossen werden 
kann, ob bei dem Betriebe Nachlässigkeiten und Uebertretungen der Vorschriften dieser Verord= 
nung stattgefunden haben. 
§826. Fortsetz- §#26. Die technischen Beamten haben über alle von ihnen vorgenommenen Prüfungen 
ung. Prot- und Revisionen ausführliche Protocolle aufzunehmen, welche bei den im § 24 aufgeführten Prüf-
	        
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