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ungen und Revisionen durchgehends von dem Antragsteller oder dessen Stellvertreter, bei den
im § 25 aufgeführten regelmäßigen Revisionen aber nur in dem Falle von dem Besitzer oder
dessen Stellvertreter mit zu vollziehen sind, wenn sich in denselben eine Bemerkung über be-
obachtete Vernachlässigung oder vorzunehmende Abänderung befindet.
In allen Fällen, wo die Unterzeichnung des Protocolls nicht durch den technischen Be-
amten allein erfolgt, ist das Protocoll in zwei gleichlautenden Exemplaren auszufertigen und
das eine der betreffenden Polizeibehörde einzusenden.
Sind in einem Protocolle Abänderungen vorgeschrieben, so ist zugleich zu bemerken, ob
eine Nachrevision als erforderlich erachtet wird oder nicht.
& 27. Die technischen Beamten haben endlich die Betriebserlaubnißscheine (Certificate) § 27. Fortsetz
auszufertigen und, insoweit im Nachfolgenden nicht Ausnahmen angegeben sind, den betreffenden irg erebe,
Polizeibehörden zur Mitvollziehung und Aushändigung an die Betheiligten zuzustellen; ferner scheine oder
die betreffenden Bemerkungen über die regelmäßigen jährlichen Revisionen und dabei gemachte Certificate.
Beobachtungen auf die Betriebserlaubnißscheine oder Certificate aufzutragen, auch ausführlichere
Mittheilungen über den Befund auf Wunsch des Kesselbesitzers in ein von demselben angelegtes
Protocollbuch einzuschreiben.
§28. Den technischen Beamten liegt auch die allgemeine Aufsicht darüber ob, daß den 8 28. Fortsetz=
im § 10 enthaltenen Bestimmungen über die Heizer nachgegangen werde; sie haben sich daher zu t
zu überzeugen, ob die Dampfkesselheizer mit den allgemeinen Verhaltungsregeln genau bekannt
sind und denselben auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
8 29. Beson-
8 29. Die technischen Beamten sind berechtigt: dere elagane
Beamten.
1. in allen Fällen, wo sie dieß für erforderlich erachten, und namentlich bei Widersetzlich= Zuziehung
keiten, die Betheiligung der Polizeibehörde an den Prüfungen und Revisionen ausdrücklich zu —x-“
verlangen,
2. von dem Besitzer eines Dampfkessels bei Revisionen die Kaltlegung zu fordern, wenn Kaltlegung des
Gründe zur Voraussetzung solcher Veränderungen vorhanden sind, die sich nur in kaltem Kessels.
Zustande erkennen lassen,
3. bei gefahrdrohendem Zustande einer Dampfkesselanlage die sofortige Außerbetrieb- Außerbetrieb=
setzung zu verfügen. Der zu diesem Zwecke dem Besitzer abzunehmende Betriebserlaubniß- setzung.
schein (Certificat) ist an die betreffende Polizeibehörde abzuliefern.
30. Die technischen Beamten liquidiren dem Ministerium des Innern ihre Reise= S 60. Liguide-
kosten, mit Ausschluß der durch verschuldete Nachrevisionen verursachten, und die festgestellten shen echnr
Gebühren für die regelmäßig jährlich wiederkehrenden Revisionen.