Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Dagegen liquidiren sie die Gebühren für abgegebene Gutachten über neue oder veränderte 
Anlagen und über Beschwerden wegen Belästigungen, sowie für Kesselproben, für Revisionen 
neuer und veränderter Anlagen und für verschuldete Nachrevisionen, letzteren Falles auch die 
Reisekosten, an die betreffende Polizeibehörde, welche dieselben innerhalb vierwöchentlicher Frist 
von den zu ihrer Abentrichtung Verpflichteten einzuziehen und dem technischen Beamten porto- 
frei zuzustellen hat. 
Die hierbei innezuhaltenden Sätze der Kosten sind: 
5 Thaler für ein Gutachten über eine neue Anlage, über eine Veränderung oder über 
Beschwerden wegen Belästigung, sofern dieselben nicht mit den ersten Begut- 
achtungen zu verbinden sind; 
2 Thaler für eine Kesselprobe mit Protocollaufnahme; 
2 Thaler für jede Revision einer neuen oder veränderten Anlage, sowie für jede ver- 
schuldete Nachrevision, einschließlich des Protocolls und beziehendlich Ausfertigung 
des Betriebserlaubnißscheins (Certificats): 
1 Thaler für die Beantwortung der Frage, ob es sich um einen Kessel dritter Classe 
handle (§ 36); 
1 Thaler für Ausfertigung eines neuen Betriebserlaubnißscheins (Certificats), wenn 
das frühere Exemplar durch Schuld des Besitzers unbrauchbar geworden ist. 
Bloße Besitzveränderung macht an sich die Ausstellung eines neuen Certificats nicht 
nothwendig, es ist nur der neue Besitzer auf demselben zu bemerken, wofür nichts zu be- 
rechnen ist. 
Wird die Revision mit der Kesselprobe verbunden, so kommt der Satz von 2 Thalern 
nur einfach in Anwendung. 
Bei auswärtigen Expeditionen ist außer den oben angeführten Gebühren noch Auslösung 
nach dem Satze von drei Thalern für den Tag zu berechnen. 
§ 31. Wegfall & 31. Beschädigungen eines Dampfkessels, welche bei der Prüfung (§ 3 fg.) in Folge 
enerhe zu geringer Festigkeit sich zeigen, oder Verluste, welche in Folge der Kaltlegung (§ 29 Nr. 2), 
der Außerbetriebsetzung (§ 29 Nr. 3) oder sonst durch die Ausführung der Vorschriften dieser 
Verordnung entstehen, gewähren keinen Anspruch auf Entschädigung den Aufsichtsbehörden 
gegenüber. 
§ 32. Dispen- & 32. Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung können nur von dem 
ueener Ministerium des Innern gestattet werden. 
Bestimmungen.
	        
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