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Bei einer beabsichtigten wesentlichen Veränderung eines bereits als betriebs-
fähig erachteten Dampfkessels erster oder zweiter Elasse sind der Anzeige nur
diejenigen Beilagen beizufügen, aus welchen die beabsichtigte Veränderung vollkommen deutlich
erkannt werden kann.
Die Anzeige nebst Beilagen ist, falls die Baupolizeibehörde nicht auf Grund ortsstatuta-
rischer Bestimmungen (§ 38) oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Anlage an dem ge-
wählten Orte überhaupt beanstanden und deshalb den Antragsteller sofort abfällig bescheiden
zu müssen glaubt, innerhalb der §§ 23 und 24 angegebenen Fristen dem technischen Beamten
zur Begutachtung zuzufertigen und von Letzterem zu begutachten.
Kann auf Grund des Gutachtens die Genehmigung ausgesprochen werden, so stellt die
Polizeibehörde dem Ansuchenden das eine Exemplar der doppelt eingereichten Beilagen, von
dem technischen Beamten unterzeichnet, wieder zu und fügt im Falle bedingungsweiser
Genehmigung die Abschrift der von dem technischen Beamten in seinem Gutachten erforderten
Veränderungen bei.
Das zweite Exemplar der Beilagen verbleibt bei den Acten der Polizeibehörde.
§ 34. Festig- 34. Die Festigkeitsprüfung eines neuen oder wesentlich veränderten Dampf-
keitsprüfung. kessels erster oder zweiter Classe, sowie die Besichtigung und Prüfung eines ausländischen
Dampfkessels hat zwar nach § 3 fg. in der Regel vor der Einmauerung stattzufinden. In
Fällen jedoch, wo die Kesselform dem technischen Beamten nicht zu einem Bedenken deshalb
Veranlassung giebt, und die Abdeckung der Feuerzüge nicht viel Zeit in Anspruch nimmt, kann
die erste Revision (§ 35) mit der Festigkeitsprüfung verbunden werden.
§ 35. Revision 35. Nach Beendigung einer neuen oder veränderten Anlage von Dampftesseln erster
z1 erbe, oder zweiter Classe ist Anzeige an die Ortsbaupolizeibehörde zu erstatten. Die Ertheilung der
Betriebserlaubniß hängt von dem Ergebnisse der in Folge dieser Anzeige (welche behufs größerer
Beschleunigung von dem Besitzer r2c. des Kessels gleichzeitig auch dem technischen Beamten
gemacht werden kann) von dem technischen Beamten vorzunehmenden Revision ab.
Bei dieser ist zu untersuchen, ob die Anlage in jeder Beziehung den Vorschriften dieser
Verordnung entspricht, anzugeben, welche Abänderungen etwa anzubringen sind, und nach
Befinden, in welchen Fristen dieß zu geschehen hat, auch in dem Falle die Festigkeitsprüfung
zu wiederholen, wenn sich bei einem früher bereits geprüften Kessel etwa eine Beschädigung
zeigen sollte, endlich aber zu bestimmen, ob der sofortigen Ingangsetzung der Anlage ein Be-
denken entgegensteht oder nicht, und ersteren Falles, ob eine Nachrevision erforderlich ist.
Ist ein Bedenken nicht vorhanden, so fertigt der technische Beamte das Certificat nach
Beilage 6 aus, durch welches nach Mitvollziehung Seiten der Ortsbaupolizeibehörde dem
– Besitzer die Erlaubniß zum Betriebe ertheilt wird.