Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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d) Fũr Coromotiven insbesondere. 
ä44. Soll eine neue oder reparirte Locomotive der Revision und beziehendlich Festig- 
keitsprobe unterworfen werden, so hat der Fabrikant oder die Eisenbahndirection dem betreffen- 
den technischen Beamten deshalb Anzeige zu machen. 
Ein Exemplar des von dem technischen Beamten ausgefertigten und beziehendlich von dem 
Fabrikanten oder Maschinenmeister der Eisenbahn mit vollzogenen Protocolls über eine solche 
Prüfung, welches, sofern die Locomotive in jeder Beziehung den Vorschriften dieser Verordnung 
entspricht, eine Angabe darüber und daß der Inbetriebsetzung ein Bedenken nicht entgegensteht, 
zu enthalten hat, wird der competenten Polizeibehörde (für bereits im Dienste befindliche 
Locomotiven der Polizeibehörde des Hauptbahnhofs) eingesendet und nach Mitvollziehung in 
beglaubigter Abschrift dem Fabrikanten oder der Eisenbahndirection durch die Behörde zugestellt. 
Ein so vollzogenes Prüfungsprotocoll vertritt für die in demselben genannte Locomotive 
die Stelle des Betriebserlaubnißscheins bis zu dem Zeitpunkte, wo nach anderweiter Reparatur 
oder nach Ablauf der im § 20 bestimmten Frist die Festigkeitsprobe zu wiederholen ist. 
e) Für Schiffsdampfkessel insbesondere. 
&45. Bei Dampfschiffen auf der Elbe wird nach den Bestimmungen in der Verordnung 
der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 2. Januar 1864, die strom= und schiff- 
fahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schifffahrt und Flößerei auf der Elbe betreffend (Seite 
2 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864), die Festigkeitsprüfung neuer 
Kessel durch das Elbstromgericht zu Dresden unter Zuziehung des demselben beigeordneten 
technischen Beamten vorgenommen und über das Ergebniß ein von dem Vorstande des Elb- 
stromgerichts, dem technischen Beamten und dem Schiffseigner zu unterzeichnendes Protocoll 
aufgenommen, welches an die Kreisdirection zu Dresden einzureichen ist. 
Eine gleiche Prüfung und Revision findet mindestens jährlich einmal mit Beginn der 
regelmäßigen Fahrten, sowie nach jeder Hauptreparatur statt, unter Vorbehalt außerordentlicher 
Revisionen, welche die Kreisdirection zu Dresden jederzeit anordnen kann. 
Das Zeugniß über die Diensttüchtigkeit wird von dem Elbstromgerichte ausgestellt, es ist 
innerhalb des betreffenden Dampfschiffs auszuhängen und bis zur Beendigung der nächsten 
Untersuchung ausgehängt zu lassen. 
646. Die Prüfung und Revision anderer, den Bestimmungen der Verordnung vom 
2. Januar 1864 nicht unterworfener Schiffsdampfkessel ist bei der betreffenden Ortsbau- 
polizeibehörde und dem technischen Beamten des Bezirks zu beantragen und es tritt hierbei das 
Verfahren wie bei den Dampfkesseln erster und zweiter Classe ein. 
477 
§ 44. d) Für 
Locomotiven. 
e)Für Schiffs- 
dampfkessel. 
8 45. Auf der 
Elbe. 
§ 46. Andere 
Schiffsdampf= 
kessel.
	        
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