Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Gelegenheit die Wandungen des Kessels innerlich und äußerlich genau zu besich— 
tigen, nachzusehen, ob sich Risse oder Schiefer eingestellt haben, oder Rillen und Grübchen 
im Kesselblech vorhanden sind und ob dadurch oder durch Rost merkliche Verminderungen der 
Wanddicke oder vielleicht gar schon Undichtheiten derselben eingetreten sind. Dieselbe gewissen— 
hafte Besichtigung hat auch bei solchen Kesseln, die längere oder kürzere Zeit außer Benutzung 
gewesen sind, und zwar unmittelbar vor deren Wiederingangsetzung zu erfolgen. Hierbei 
kann nicht sorgfältig genug verfahren werden, denn eine einzige unbemerkt gebliebene 
schadhafte Stelle kann die Ursache zum Explodiren des Kessels werden. 
Die bei dieser Untersuchung des Kessels gemachten Wahrnehmungen sind dem Kesselbesitzer 
oder dem die Oberaufsicht führenden Techniker nach Befinden mit dem Antrage auf sofortige 
Reparatur genau mitzutheilen. 
10. Der an den Wandungen des Kessels abgelagerte Kesselstein ist durch Klopfen mit 
einem Hammer, nicht aber mit scharfen Meiseln, sorgfältig zu entfernen. Derselbe wirkt inso- 
fern schädlich, ja zerstörend auf den Kessel ein, als er den Durchgang der Wärme durch die 
Kesselwand verzögert und das um so mehr, in je dickerer Schicht er abgelagert ist. Das von 
der Feuerluft berührte Kesselblech wird hierbei sehr heiß, zuweilen sogar glühend und unter- 
liegt in Folge dessen einer sehr schnellen Abzehrung durch Verbrennen. Auch sind viele Fälle 
bekannt, wo durch Ablösung einzelner Theile der Kesselsteinschicht plötzlich vermehrte Dampf- 
bildung und Zerspringen des Kessels eingetreten ist. Die regelmäßige und vollständige Ent- 
fernung des Kesselsteins liegt daher ebenso im Interesse des Kesselbesitzers wie des Kesselheizers 
und es sind auch alle Mittel, welche erfahrungsgemäß die Ablagerung festen Kesselsteins ver- 
mindern oder verhüten und deren Auswahl sich nach der Beschaffenheit des Speisewassers zu 
richten hat, während des ganzen Kesselbetriebs gewissenhaft und regelmäßig anzuwenden; 
dahin gehört vor Allem ein häufiges Ausblasen des Kesselwassers, besonders der 
unteren (bei fetthaltigem Speisewasser der oberen) schlammigen Schichten desselben. Bei An- 
wendung dieses Mittels ist jedoch die Vorsicht zu brauchen, daß eine vollständige Entleerung 
des Kessels, wenn derselbe eingemauert ist, nicht früher als 12 Stunden nach Schluß der 
Beheizung und auch ein theilweises Ausblasen nie bei hellem Feuer auf dem Roste bewirkt 
werden darf. Die gleiche Sorgfalt hat der Heizer in Anwendung derjenigen Mittel auszuüben, 
welche bei saurem und fetthaltigem Speisewasser eine Abzehrung des Kesselblechs und dadurch 
eintretende Verminderung der Wanddicke verhüten sollen, wohin z. B. die Einführung kleiner 
Mengen Soda mit dem Speisewasser gehört. 
Bei der Kesselreinigung hat sich der Heizer zu hüten, irgend ein Werkzeug, einen Lappen, 
Putzfäden oder dergleichen im Kessel zurückzulassen, da solche Gegenstände die Ablagerung des 
Kesselsteins und das Durchbrennen des Kessels befördern. 
 
	        
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