Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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4. Die Blasrohrmündung darf nicht mehr verengt werden, als für die Anfachung des 
Feuers gerade erforderlich ist, um das Austreiben noch brennbarer Theile des Heizmaterials 
zu verhüten. 
Bei Beheizung der Locomobile mit Steinkohlen oder Koks, bei windstillem Wetter und 
Nichtvorhandensein leicht entzündlicher Stoffe in der Nähe der Locomobile kann die Einlegung 
eines Funkenfängers in den Schornstein unterlassen werden, wenn die Blasrohrmündung die 
vorbemerkte Größe hat. In jedem anderen Falle ist aber die Anwendung eines solchen uner- 
läßlich und zwar sollen die Maschen desselben nicht über 1 Zoll Weite haben. 
Bei stürmischem Wetter hat der Heizer die größte Vorsicht anzuwenden und nach Befinden 
den Betrieb der Locomobile ganz zu unterbrechen. 
5. Zur Sicherung gegen Brandschaden ist es unerläßlich, daß sich in der Nähe der Loco- 
mobile ein größerer Wasservorrath befinde. Auch im Aschekasten soll eine Wasserschicht, in 
welcher die durch den Rost fallenden glühenden Brennstoffstücke sich ablöschen, immer erhalten 
oder, wenn dieß nicht ausführbar ist, der Boden unter der Feuerbüchse durch Aufgießen von 
Wasser angefeuchtet werden. 
6. Während etwaiger Stillstandsperioden der Maschine hat der Heizer besorgt zu sein, 
daß nicht die Dampfspannung erheblich den zulässig größten Betriebsüberdruck übersteige; es 
ist in allen Fällen rathsam, während solcher Perioden die Speisung des Kessels in kurzen 
Zwischenzeiten zu bewirken und hierzu nöthigenfalls, wenn der Wasserstand zu hoch zu werden 
beginnt, den Ausblasehahn zu brauchen. 
Aus Rücksicht auf die Schonung und Erhaltung des Kessels ist es in allen Fällen rath- 
samer, eine Verminderung der Dampferzeugung durch Oeffnung der Rauchkammerthüre, als 
durch Oeffnung der Feuerungsthüre zu bewirken. 
7. Nach Beendigung des Gebrauchs der Locomobile darf der Heizer das Feuer nicht 
herausziehen, sondern hat dasselbe in anderer, jede Gefahr ausschließender Weise vollständig zu 
tilgen, ehe er sich entfernen oder die Locomobile an ihren Aufbewahrungsort bringen darf. 
Letzterer muß ein feuersicherer, von brennbaren Gegenständen freier Raum sein; wenn ein sol- 
cher nicht vorhanden ist, so muß die Locomobile bis nach vollständig eingetretener Abkühlung 
an der Betriebsstelle unter gehöriger Bewachung verbleiben. 
 
	        
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