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Wenn an Kessel oder Maschine Schäden von solcher Art entstehen, daß aus der Fort—
betreibung der Maschine Gefahr erwachsen könnte, so ist der Maschinenführer verpflichtet,
die Betriebseinstellung des Bootes vom Capitain zu fordern, und in ganz dringenden Fällen
berechtigt, Kessel und Maschine außer Betrieb zu setzen, auch ohne die Zustimmung des Capitains
vorher eingeholt zu haben.
8. Nach Beendigung der jährlichen Fahrten ist jeder Dampfkessel sorgfältig zu reinigen
und auf seine Beschaffenheit genau zu untersuchen; dasselbe hat mit der gesammten Kessel-
armatur zu geschehen und es sind alle wahrgenommenen Schäden durch hierzu befähigte Personen
zu repariren, unbrauchbar gewordene Armaturstücke aber zu erneuern. Ebenso ist die Maschine
genau zu untersuchen und eingetretene Abnutzungen an Kolben, Kolvenstangen, Dampfschiebern,
Klappen, Stopfbüchsen u. s. w. sind zu beseitigen.
Bei allen diesen Arbeiten haben die Maschinenführer und der zu dessen Stellvertreter
designirte Heizer thunlichst mitzuwirken, damit dieselben eine genaue Kenntniß von dem Maße
der Dienstfähigkeit der Maschine und der Kessel erlangen.
9. Alljährlich vor Begiun der Fahrten findet in Gemäßheit der schon erwähnten Ver-
ordnung vom 2. Januar 1864 eine Festigkeitsprobe des Kessels, eine amtliche Revision des-
selben und der Maschine, sowie eine Probefahrt statt. Alle hierzu erforderlichen Vorkehrungen
hat der Maschinenführer mit Sorgfalt zu bewirken. Auch ist derselbe verpflichtet, die vom
technischen Beamten hierbei und bei jeder anderen Nevision an ihn gestellten Fragen über das
Verhalten der Kessel und über deren Zustand, wie er sich bei den nach § 7 und 9 bewirkten
Untersuchungen herausgestellt hat, gewissenhaft und der Wahrheit getreu zu beantworten.
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