Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Wenn an Kessel oder Maschine Schäden von solcher Art entstehen, daß aus der Fort— 
betreibung der Maschine Gefahr erwachsen könnte, so ist der Maschinenführer verpflichtet, 
die Betriebseinstellung des Bootes vom Capitain zu fordern, und in ganz dringenden Fällen 
berechtigt, Kessel und Maschine außer Betrieb zu setzen, auch ohne die Zustimmung des Capitains 
vorher eingeholt zu haben. 
8. Nach Beendigung der jährlichen Fahrten ist jeder Dampfkessel sorgfältig zu reinigen 
und auf seine Beschaffenheit genau zu untersuchen; dasselbe hat mit der gesammten Kessel- 
armatur zu geschehen und es sind alle wahrgenommenen Schäden durch hierzu befähigte Personen 
zu repariren, unbrauchbar gewordene Armaturstücke aber zu erneuern. Ebenso ist die Maschine 
genau zu untersuchen und eingetretene Abnutzungen an Kolben, Kolvenstangen, Dampfschiebern, 
Klappen, Stopfbüchsen u. s. w. sind zu beseitigen. 
Bei allen diesen Arbeiten haben die Maschinenführer und der zu dessen Stellvertreter 
designirte Heizer thunlichst mitzuwirken, damit dieselben eine genaue Kenntniß von dem Maße 
der Dienstfähigkeit der Maschine und der Kessel erlangen. 
9. Alljährlich vor Begiun der Fahrten findet in Gemäßheit der schon erwähnten Ver- 
ordnung vom 2. Januar 1864 eine Festigkeitsprobe des Kessels, eine amtliche Revision des- 
selben und der Maschine, sowie eine Probefahrt statt. Alle hierzu erforderlichen Vorkehrungen 
hat der Maschinenführer mit Sorgfalt zu bewirken. Auch ist derselbe verpflichtet, die vom 
technischen Beamten hierbei und bei jeder anderen Nevision an ihn gestellten Fragen über das 
Verhalten der Kessel und über deren Zustand, wie er sich bei den nach §&# 7 und 9 bewirkten 
Untersuchungen herausgestellt hat, gewissenhaft und der Wahrheit getreu zu beantworten. 
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