Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Zu 85. 
Am Schlusse ist hinzuzufügen: 
„Alle Gemeinden und Gemeindeverbände, politische Gemeinden, Kirchengemeinden 
und Armengemeinden, welche die Mitgliedschaft erlangt haben, sind stets als ordent- 
liche Mitglieder zu betrachten, ohne Rücksicht auf den Besitz landwirthschaftlicher 
Grundstücke." 
Zu § 9. 
Nach dem Worte: „Hypotheken-Credit“ wird eingeschaltet: 
„beziehendlich, soviel die dem Vereine beigetretenen Gemeinden oder Gemeinde- 
verbände anlangt, den Credit in Gemäßheit des Zusatzes zu 6 18."“ 
Zu § 13. 
In dem Absatze unter lit. b hinter den Worten: „auf bestimmte Zeit“ wird eingeschaltet: 
„Gemeinden und Gemeindeverbänden auch nach dem Zusatze zu § 18.“ 
Zu § 16. 
1. Der 8. Absatz, mit den Worten beginnend: „Die im laufenden Jahre erfolgten 
Theilzahlungen u. s. w.“ erhält folgende Fassung: 
„Die im laufenden Jahre erfolgenden Theilzahlungen nehmen nur erst von dem 
Tage an, wo der Mindestbetrag des Stammantheils erfüllt wird und dafern dieß noch 
vor dem 1. October des laufenden Jahres geschieht, an der Dividende des laufenden 
Jahres Theil. Dasselbe gilt von weiteren Theilzahlungen, nachdem der Mindest- 
betrag erfüllt ist, indem sie ebenmäßig erst soweit und von dem Tage an gerechnet 
auf Dividende Anspruch haben, als die weitere vor dem 1. October erfolgte Ein- 
zahlung eine Summe von 50 Thlrn. ausmacht."“ 
2. Am Schlusse des Paragraphen ist hinzuzufügen: 
„Die Eintragungen in das Contobuch und zugefertigte Contoauszüge vertreten 
die Stelle der Quittungen und kann die Production des Contobuchs stets als ge- 
nügende Legitimation zum Empfange von Capital und Zinsen betrachtet werden. 
Ein etwaiger Verlust des Buches ist dem Cassirer ohne Verzug anzuzeigen, damit 
das Mortificationsverfahren eingeleitet werden kann. 
Das Directorium hat dann den Verlust des Buches unter genauer Bezeichnung 
in der Leipziger Zeitung und eventuell in einem vom Verlustträger zu bezeichnenden 
Blatte zweimal innerhalb 14 Tagen auf dessen Kosten bekannt zu machen und den 
etwaigen Inhaber aufzufordern, sich bei Verlust seiner Ansprüche an das Buch binnen 
drei Monaten bei dem Directorium zu melden, binnen welcher Zeit keine Auszahlung
	        
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