Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 323 — 
an Capital oder Zinsen erfolgen darf. Ist bis zum Ablaufe dieser Frist eine An— 
meldung nicht erfolgt, so wird dem Verlustträger gegen Mortificationsschein ein neues 
Buch mit der Bezeichnung als Duplicat ausgestellt, das abhanden gekommene aber 
in denselben Blättern, worin die Verlustanzeige gestanden, für ungültig erklärt. 
Wird innerhalb der gedachten Frist das Buch durch einen Anderen als den, der den 
Verlust anzeigte, bei der Casse vorgezeigt, so werden die Betheiligten, falls eine 
gütliche Verständigung nicht zu erzielen, auf den Rechtsweg verwiesen. 
Diese Bestimmungen sind in den Contobüchern abzudrucken.“ 
Zu 818. 
Am Schlusse ist hinzuzufügen: 
„Ebenso können den Gemeinden oder Gemeindeverbänden Darlehen auch ohne 
Hypothekenbestellung gegen gehörig vollzogene Gemeindeobligation gewährt werden. 
Werden solche Darlehen unkündbar gewährt, so kommen bei denselben die Vorschrif— 
ten in den 88 22 bis 30, soweit dabei nicht eine Hypothekenbestellung vorausgesetzt 
wird, und mit dem Unterschiede zur Anwendung, daß die auszugebenden verloosbaren 
Creditbriefe an die Stelle der verloosbaren Pfandbriefe treten.“ 
Zu § 21. 
Statt „200 Thlr.“ ist zu setzen: 
„ 100 Thlr.“ 
Zu § 22. 
In der zweiten Zeile werden nach: „Pfandbriefen“ die Worte: „erster Classe"“ gestrichen 
und vor dem Worte: „Pfandbriefen“ das Wort: „verloosbaren“ eingeschaltet. 
Zu § 25. 
Im § 25 sind sub B am Schlusse die Worte: „Elasse und“ zu streichen. 
Zu 8 26. 
Im 8 26, Absatz 1 wird vor dem Worte: „Pfandbriefe“ eingeschaltet: „verloosbare;“ 
dahingegen kommen die Worte: „von derselben Classe und“ in Wegfall. 
Zu § 32 
werden die Schlußworte: „nur daß, wenn der Verein Pfandbriefe nach dem Nennwerthe als 
Zahlung giebt, solche zweiter Classe gewährt werden“ in Wegfall gebracht. 
Zu § 44. 
Am Schlusse des Paragraphen wird hinzugefügk: 
„Bei Darlehen an Gemeinden oder Gemeindeverbände kann auch in anveren 
Fällen eine unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften ausgestellte Gemeinde- 
obligation genügen." 
51
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.