Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 327 
III. 
Verloosbarer Creditbrief 
über 
im Dreißig-Thaler-Fuße. 
Dem Inhaber dieses Creditbriefs werden ein halbes Jahr nach der künftigen Ausloosung 
S Procent jährlich verzinst. 
  
  
  
  
—.. Thaler baar ausgezahlt und bis dahin mit 
Die richtige Bezahlung des Capitals und der Zinsen ist außer durch das gesammte Ver- 
mögen des Vereins auch durch die Haftverbindlichkeit seiner Mitglieder gesichert. 
Dresden, den 
Bevollmächtigter. 
Der landwirthschaftliche Ereditverein im Königreiche Sachsen. 
Königl. Commissar. 
Die §§# 75 und 18, 23, 61 Absatz 2 und 3 von den Worten: „Dem Vereine bleibt 2c.“" 
Director. 
bis zu den Worten: „unkündbare Pfandbriefe beträgt“ ferner 9§9 62, 64, 65, 66, 67, 
69 und 103 sind beziehendlich in der durch gegenwärtigen Nachtrag beurkundeten neuen Fassung 
auf der Rückseite abzudrucken. 
Dresden, am 15. October 1867. 
Der Vorstand des landwirthschaftlichen Creditvereins 
im Königreiche Sachsen 
Carl Mehnert, 
durch: 
Vorsitzender des Directoriums. 
Wilhelm Julius Knechtel, 
Vorsitzender des Verwaltungsraths.
	        
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