Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

Bekannt- 
machung. 
– 328 — 
129. Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten der mechanischen Spielwaarenfabrif in Seiffen; 
vom 26. October 1867. 
Ne Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im & 65 der 
Statuten der unter dem Namen: 
„Mechanische Spielwaarenfabrik in Seiffen“ 
errichteten Actiengesellschaft enthaltene Rechtsvergünstigung zu bewilligen Allergnädigst geruht 
haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß 
den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 26. October 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
Statuten 
der in Seiffen unter dem Namen: „Mechanische Spielwaarenfabrik“ zu errichtenden 
Actiengesellschaft. 
2. 2c. 
65. Die Namen der Directoren, die Wahlen des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters, 
ingleichen der nach § 61 zeitweilig in das Directorium eintretenden Personen sind von dem 
Ausschusse sofort nach erfolgter Wahl in Gemäßheit & 25 öffentlich bekannt zu machen. Die 
Bekanntmachung bewirkt der Betreffenden vollständige Legitimation. Das Gleiche gilt von 
dem Vorsitzenden des Ausschusses und seinem Stellvertreter. 
2C. 20.
	        
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