Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf Grund 
des Gesetzes vom 21. Juli 1855 (Seite 120 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 18550 andurch verordnet wie folgt: 
1. Die im § 1 des gedachten Gesetzes vom 2 1. Juli 1855 aufgeführten gesetzlichen Be- 
stimmungen sind auch auf die Anlage von Schneeschutzvorrichtungen an der Sächsisch-Bayerischen 
Staatseisenbahn in der Flur von Kornbach nach Maßgabe des von dem Ministerium des 
Innern genehmigten Planes zu erstrecken. 
2. In Beziehung auf das bei der Expropriation für die erwähnte Herstellung zu beobachtende 
Verfahren ist denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum 
Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen Verordnungen vom 14. 
März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1836), vom 5. 
März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1844) und vom 
26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) ent- 
halten sind. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 6. November 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
133. Verordnung, 
die Aufstellung der Einwohnerverzeichnisse für die Gewerbe= und Personalsteuer- 
Catastration auf das Jahr 1868 betreffend; 
vom 12. November 1867. 
De- Finanzministerium beabsichtigt, bereits bei der Gewerbe= und Personalsteuer-Catastration 
auf das Jahr 1868 das dem dermalen versammelten Landtage vorgelegte Gesetz über weitere 
Abänderung und Ergänzung der Gewerbe= und Personalsteuer, sofern es zur Verabschiedung 
gelangt, in Anwendung bringen zu lassen. 
Da für diesen Fall in den den Catastern zu Grunde zu legenden Einwohnerverzeichnissen 
über verschiedene Punkte Angaben zu machen sind, deren es zeither nicht bedurft hat, so wer-
	        
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