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Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
25. Stück vom Jahre 1867.
& 134. Deeret
wegen Bestätigung der Statuten der Begräbnißcasse Vertrauen zu Leipzig;
vom 4. November 1867.
Naghdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im 619, Absatz 3
und im § 20, Absatz 5 der Statuten der Begräbnißcasse Vertrauen zu Leipzig enthaltenen
Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des
Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben
genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 4. November 1867.
· Ministerium des Innern.
69 v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
Statuten
der Begräbnißcasse Vertrauen zu Leipzig.
2c. 20.
19. 2c. 2c.
Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters ist alljährlich öffentlich bekannt zu
machen; etwas Weiteren zur Legitimation bedarf es nicht.
a20. 2c. 2c.
Scheidet ein Directorialmitglied vor beendeter fünfjähriger Amtszeit aus, so hat das an
seine Stelle tretende Mitglied nur so lange zu fungiren, als der Ausgeschiedene zu fungiren
gehabt hätte. Ueber den Eintritt eines neuen Mitglieds in das Directorium ist sofort eine
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Directorium.