Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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AMÆ 136. Bekanntmachung, 
die Aufhebung des landesherrlichen Salzverkaufsrechts und den Betrieb bei den 
fiscalischen Salzverkaufsstellen betreffend; 
vom 12. November 1867. 
Mi Bezug auf das Gesetz des Norddeutschen Bundes, betreffend die Erhebung einer Abgabe 
vom Salze vom 12. October 1867 (Nr. 6 des Bundesgesetzblattes des Norddeutschen Bundes), 
wird hierdurch Folgendes bekannt gemacht. 
& 1. Vom 1. Januar 1868 ab treten alle zur Zeit im Königreiche Sachsen bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen über das landesherrliche Salzverkaufsrecht außer Kraft und steht es 
Jedermann frei, nicht allein mit Salz aller Art zu handeln, sondern auch seinen Salzbedarf 
zu beziehen, von wo es ihm beliebt. 
& 2. Vom nämlichen Zeitpunkte an werden die Stationsverkäufe der Salzverwaltereien in 
Crimmitzschau, 
Reichenbach, 
Wurzen, 
Ischöllau, 
Riesa, 
Cölln-Meißen, 
Großenhain, 
Mittweida, 
Waldheim, 
Döbeln, 
Pirna, 
Bischofswerda und 
Löbau 
eingestellt. 
Dagegen soll der Verkauf von Koch= und gemahlenem Viehsalze bei den fiscalischen Nieder- 
lagen und Verkaufsstellen zu 
Leipzig, 
Zwickau, 
Plauen, 
Schneeberg-Neustädtel, 
Schwarzenberg, 
Glauchau, 
Chemnitz, 
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