Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Freiberg, 
Dresden, 
Budissin und 
Zittau 
noch so lange fortgestellt werden, als sich ein Bedürfniß dazu kund giebt. 
8 3. Der seither bei den Niederlagen Leipzig und Dresden, beziehendlich Zwickau, 
Chemnitz, Freiberg und Budissin stattgehabte Vertrieb von Seesalz, Krystallsalz und Viehsalz— 
lecksteinen hört auf, sobald mit den vorhandenen Beständen geräumt sein wird. 
##4. Gewerbesalz wird bis auf Weiteres nur noch bei den Niederlagen zu Leipzig, Dres- 
den, Freiberg, Chemnitz und Zwickau debitirt werden. 
5. Bei den fiscalischen Verkaufsstellen wird das Salz nur nach ganzen und, wo thunlich, 
halben Zollcentnern abgegeben. 
6é. Zur Entnahme des Salzes bedarf es weder der Beibringung eines Salzpasses, 
noch einer sonstigen Legitimation. 
&é 7J. Die bei den verschiedenen Verkaufsstellen einzuhaltenden Verkaufspreise werden 
seiner Zeit von den betreffenden Salzverwaltereien besonders veröffentlicht werden. 
##. Das Salz wird bei den fiscalischen Verkaufsstellen nur gegen baare Bezahlung 
verabfolgt. 
& 9. Die Erholer haben die Säcke oder sonstigen Gefäße, in welche das Salz verpackt 
werden soll, mit zur Stelle zu bringen. 
Auf Verlangen werden die Säcke, nachdem sie gefüllt sind, von den Salzverwaltereien 
mit Bleiverschluß versehen werden, wofür eine Gebühr von Fünf Pfennigen für jeden Sack 
zu entrichten ist. 
10. Wünschen einzelne Erholer Salz durch die Eisenbahn oder Post unmittelbar von 
einer fiscalischen Verkaufsstelle zu beziehen, so haben sie sich deshalb schriftlich unter portofreier 
Einsendung des Preises und der im § 9 erwähnten Plombirungsgebühr, sowie unter fracht- 
freier Zusendung genau zu bezeichnender Säcke und genauer Angabe der Adresse und der 
Eisenbahnstation beziehendlich des Postorts, wohin das Salz spedirt werden soll, an die be- 
treffende Verkaufsstelle zu wenden, worauf ihnen das bestellte Salz unter Bleiverschluß und 
gegen Nachnahme der Spesen für die Beförderung desselben bis zur Bahn oder Post mittelst 
Frachtbriefs oder Postadresse übersendet werden wird. 
6#11. Rücksichtlich der zum Zwecke der Erhebung, Ueberwachung, Sicherstellung und 
Creditirung der Salzsteuer vom inländischen und der Abgabe vom ausländischen Salze in 
Obacht zu nehmenden allgemeinen Regievorschriften, wird auf die deshalb ergehenden beson- 
deren Verfügungen und Erlasse verwiesen.
	        
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