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Freiberg,
Dresden,
Budissin und
Zittau
noch so lange fortgestellt werden, als sich ein Bedürfniß dazu kund giebt.
8 3. Der seither bei den Niederlagen Leipzig und Dresden, beziehendlich Zwickau,
Chemnitz, Freiberg und Budissin stattgehabte Vertrieb von Seesalz, Krystallsalz und Viehsalz—
lecksteinen hört auf, sobald mit den vorhandenen Beständen geräumt sein wird.
##4. Gewerbesalz wird bis auf Weiteres nur noch bei den Niederlagen zu Leipzig, Dres-
den, Freiberg, Chemnitz und Zwickau debitirt werden.
5. Bei den fiscalischen Verkaufsstellen wird das Salz nur nach ganzen und, wo thunlich,
halben Zollcentnern abgegeben.
6é. Zur Entnahme des Salzes bedarf es weder der Beibringung eines Salzpasses,
noch einer sonstigen Legitimation.
&é 7J. Die bei den verschiedenen Verkaufsstellen einzuhaltenden Verkaufspreise werden
seiner Zeit von den betreffenden Salzverwaltereien besonders veröffentlicht werden.
##. Das Salz wird bei den fiscalischen Verkaufsstellen nur gegen baare Bezahlung
verabfolgt.
& 9. Die Erholer haben die Säcke oder sonstigen Gefäße, in welche das Salz verpackt
werden soll, mit zur Stelle zu bringen.
Auf Verlangen werden die Säcke, nachdem sie gefüllt sind, von den Salzverwaltereien
mit Bleiverschluß versehen werden, wofür eine Gebühr von Fünf Pfennigen für jeden Sack
zu entrichten ist.
10. Wünschen einzelne Erholer Salz durch die Eisenbahn oder Post unmittelbar von
einer fiscalischen Verkaufsstelle zu beziehen, so haben sie sich deshalb schriftlich unter portofreier
Einsendung des Preises und der im § 9 erwähnten Plombirungsgebühr, sowie unter fracht-
freier Zusendung genau zu bezeichnender Säcke und genauer Angabe der Adresse und der
Eisenbahnstation beziehendlich des Postorts, wohin das Salz spedirt werden soll, an die be-
treffende Verkaufsstelle zu wenden, worauf ihnen das bestellte Salz unter Bleiverschluß und
gegen Nachnahme der Spesen für die Beförderung desselben bis zur Bahn oder Post mittelst
Frachtbriefs oder Postadresse übersendet werden wird.
6#11. Rücksichtlich der zum Zwecke der Erhebung, Ueberwachung, Sicherstellung und
Creditirung der Salzsteuer vom inländischen und der Abgabe vom ausländischen Salze in
Obacht zu nehmenden allgemeinen Regievorschriften, wird auf die deshalb ergehenden beson-
deren Verfügungen und Erlasse verwiesen.