Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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MÆ 138. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten der Egerstiftung zu Chemnitz; 
vom 11. November 1867. 
Nachdem Se. Majestät der König auf die Allerhöchstdemselben durch das Justizministerium 
erfolgte Vorlegung der Statuten der Egerstiftung zu Chemnitz die im 6 7 enthaltene und nach- 
stehend abgedruckte Rechtsvergünstigung, die Legitimation des Vorstehers durch öffentliche Be- 
kanntmachung betreffend, zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des 
Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allent- 
halben nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 11. November 1867. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg. 
Statut der Egerstiftung. 
20. 2c. 
6 7. Der Vorsteher beruft den Verwaltungsrath, so oft er es für nöthig erachtet, oder 
auf Antrag zweier Mitglieder desselben, autorisirt den Cassirer zu den von der Stiftung zu be- 
streitenden Ausgaben und vertritt die Stiftung nach außen in allen gerichtlichen wie außer- 
gerichtlichen Angelegenheiten. Insbesondere leistet er auch alle der Stiftung etwa zuzuerken- 
nenden Eide. — Die Wahl des Vorstehers ist zum Zwecke seiner Legitimation öffentlich be- 
kannt zu machen. 
2c. 2c. 
& 139. Verordnung, 
die Anlegung von Grundbuchsfolien für Staatsgüter, welche nicht in Staatsforst- 
revieren bestehen, betreffend; 
vom 13. November 1867. 
Zu theilweiser Durchführung der im 6 7 der Verordnung, die Ein= und Ausführung des 
bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend, vom 9. Januar 1865 (Seite 2 des Gesetz, und Verord- 
 
	        
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