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MÆ 138. Decret
wegen Bestätigung der Statuten der Egerstiftung zu Chemnitz;
vom 11. November 1867.
Nachdem Se. Majestät der König auf die Allerhöchstdemselben durch das Justizministerium
erfolgte Vorlegung der Statuten der Egerstiftung zu Chemnitz die im 6 7 enthaltene und nach-
stehend abgedruckte Rechtsvergünstigung, die Legitimation des Vorstehers durch öffentliche Be-
kanntmachung betreffend, zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des
Innern diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allent-
halben nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 11. November 1867.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
Statut der Egerstiftung.
20. 2c.
6 7. Der Vorsteher beruft den Verwaltungsrath, so oft er es für nöthig erachtet, oder
auf Antrag zweier Mitglieder desselben, autorisirt den Cassirer zu den von der Stiftung zu be-
streitenden Ausgaben und vertritt die Stiftung nach außen in allen gerichtlichen wie außer-
gerichtlichen Angelegenheiten. Insbesondere leistet er auch alle der Stiftung etwa zuzuerken-
nenden Eide. — Die Wahl des Vorstehers ist zum Zwecke seiner Legitimation öffentlich be-
kannt zu machen.
2c. 2c.
& 139. Verordnung,
die Anlegung von Grundbuchsfolien für Staatsgüter, welche nicht in Staatsforst-
revieren bestehen, betreffend;
vom 13. November 1867.
Zu theilweiser Durchführung der im 6 7 der Verordnung, die Ein= und Ausführung des
bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend, vom 9. Januar 1865 (Seite 2 des Gesetz, und Verord-