Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 349 — 
nungsblattes vom Jahre 1865) ertheilten Bestimmung, daß wegen Anlegung von Folien für 
die Staatsgüter besondere Anordnung zu erwarten sei, ist bereits mittelst Verordnung vom 
4. August 1866 (Seite 192 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) 
wegen Anlegung von Folien für die Staatsforstreviere von dem Justizministerium im Einver- 
ständnisse mit dem Ministerium der Finanzen den betreffenden Gerichtsämtern nähere An- 
weisung ertheilt worden. 
Wenn nun gegenwärtig auch wegen der sonstigen, dem Staate eigenthümlich zugehörigen 
Grundstücke zu Anlegung von Folien verschritten werden soll und von dem Finanzministerium 
die ihm untergebenen Verwaltungsbehörden, namentlich auch, soviel das zu den Staatseisen- 
bahnen gehörige Grundeigenthum anlangt, die Staatseisenbahn-Directionen, beziehendlich für 
im Bau begriffene Staatsbahnen der dafür bestellte Commissar, dahin mit Auftrag 
versehen worden sind, daß dieselben den bezüglichen Antrag auf Anlegung von Grundbuchs- 
folien für im fiscalischen Eigenthume befindliche Grundstücke bei der zuständigen Grund- 
und Hypothekenbehörde stellen sollen, so ergeht im Einverständnisse mit dem Ministerium der 
Finanzen an die Gerichtsämter, unter deren Gerichtsbarkeit Staatsgüter der bezeichneten Art 
gehören, hiermit anderweit Verordnung, auf Antrag der betreffenden Verwaltungsbehörde, in- 
soweit nicht etwa sachliche, solchenfalls der gedachten Verwaltungsstelle mitzutheilende Bedenken 
vorliegen sollten, nunmehr auch für diejenigen Staatsgüter, welche nicht in Staatsforstrevieren 
bestehen, mit Anlegung von Grundbuchsfolien zu verfahren. 
Hierbei wird übrigens die oben gedachte Verordnung vom 4. August 1866, insoweit 
dieselbe nicht mit Rücksicht auf die bei den Staatsforstrevieren obwaltenden besonderen Ver- 
hältnisse einige Abweichungen von den über die Cinrichtung der Grundbücher bestehenden all- 
gemeinen formellen Vorschriften bedingte, zur Richtschnur zu dienen haben, und gilt dieß ins- 
besondere von der im § 9 dieser Verordnung vorgeschriebenen berichtlichen Einsendung der 
Folienentwürfe an das Finanzministerium und der im §10 angeordneten Unterlassung des 
daselbst näher bezeichneten öffentlichen Aufrufs. 
Dresden, am 13. November 1867. 
Ministerium der Justiz. 
D. Schneider. 
Rosenberg. 
& 140. Verordnung, 
die Benachrichtigung gewisser Gläubiger von bevorstehenden Zwangsversteigerungen 
betreffend; 
vom 20. November 1867. 
In der Verordnung, die Bekanntmachung von Zwangsversteigerungen betreffend, vom 4. Juni 
1852 (Seite 138 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) ist unter II 
1867. 55
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.