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GeseW-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
26. Stück vom Jahre 1867.
MÆ 141. Verordnung,
die Publication des Militär-Strafgesetzbuchs, der Militär-Strafgerichtsordnung,
der Verordnung über die Disciplinar-Bestrafung in der Armee und der Verord—
nung über die gegen obere Militärbeamte im Disciplinarwege zu verhängenden
Ordnungsstrafen betreffend;
vom 4. November 1867.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
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verkünden hiermit, zu Ausführung des Artikels 61 der Verfassung des Norddeutschen Bundes,
I. ein Militär-Strafgesetzbuch,
II. eine Militär-Strafgerichtsordnung,
III. eine Verordnung über die Disciplinar-Bestrafung in der Armee
und
IV. eine Verordnung über die gegen obere Militärbeamte im Disciplinarwege zu ver-
hängenden Ordnungsstrafen,
indem Wir in Beziehung darauf und mit der Bestimmung, daß die nurgedachten Erlasse
sämmtlich
vom 1. Januar 1868 an
in Wirksamkeit zu treten haben, noch Folgendes hiermit festsetzen:
& 1. Von dem vorbemerkten Zeitpunkte an treten das Militär-Strafgesetzbuch vom
1 1. August 1855, sowie die Militär-Strafproceßordnung vom 23. April 1862, ingleichen
das Gesetz, die Militärgerichtsverfassung betreffend, von demselben Tage, sammt den darauf
Bezug habenden Erläuterungs= und Abänderungsgesetzen, Ausführungs= und anderen Ver-
ordnungen außer Kraft, insoweit nicht in Ansehung einzelner Bestimmungen dieser Gesetze
und Verordnungen deren noch fortdauernde Gültigkeit ausgesprochen wird.
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