Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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88. 
Die in diesem Gesetzbuche für den Kriegszustand ertheilten einzelnen Vorschriften sollen 
gegen Militärpersonen auch in Friedenszeiten Anwendung finden, wenn bei außerordentlichen 
Vorfällen der commandirende Offizier bei Trommelschlag oder Trompeten- (Hörner) schall 
hat bekannt machen lassen, daß diese Vorschriften für die Dauer des eingetretenen außer— 
ordentlichen Zustandes angewendet werden würden. 
89. 
Das Recht des Beschädigten auf Ersatz des Schadens, derselbe mag dem Staate oder 
einer Privatperson zugefügt worden sein, ist von der Bestrafung unabhängig; jedoch darf Unter— 
offizieren und Gemeinen dieserhalb kein Abzug von der Löhnung oder sonstigen dienstlichen 
Gebührnissen gemacht werden. 
  
Erster Titel. 
Von der Bestrafung im Allgemeinen. 
Erster Abschnitt. 
Von den militärischen Strafen gegen Personen des Soldatenstandes. 
81. 
I. Todesstrafe durch Erschießen. 
Die wegen militärischer Verbrechen verwirkte Todesstrafe ist durch Erschießen öffentlich 
zu vollstrecken. 
82. 
II. Baugefangenschaft. 
Auf Baugefangenschaft ist nur wegen Militärverbrechen und nur gegen Personen zu er- 
kennen, welche aus dem Soldatenstande ausgestoßen werden. 
83. 
Die Baugefangenschaft wird im Zuchthause und nach den über die Vollziehung der Zucht— 
hausstrafe bestehenden Vorschriften vollstreckt. 
84. 
Die Baugefangenschaft ist entweder lebenslänglich oder zeitlich. 
Zeitlich darf dieselbe auf keine längere als zwanzigjährige Dauer, außerdem soll dieselbe 
nicht in kürzerer als einjähriger Dauer erkannt werden.
	        
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