— 355 —
85.
III. Festungsstrafe.
Festungsstrafe findet nur gegen Gemeine und solche Unteroffiziere statt, welche zu Gemeinen
degradirt sind.
86.
Die Festungsstrafe ist entweder lebenslänglich oder zeitlich.
Zeitlich darf dieselbe nicht unter drei Monaten und nicht in längerer als zwanzigjähriger
Dauer erkannt werden.
87T.
Die Festungsstrafe wird an Personen des Soldatenstandes durch Einstellung in die
Militärstrafanstalt, nach Maßgabe der darüber bestehenden besonderen Vorschriften, dergestalt
vollstreckt, daß die Sträflinge unter militärischer Aufsicht mit Militär- oder anderen Arbeiten
beschäftigt und außer der Arbeitszeit eingeschlossen gehalten werden.
Zugleich tritt für die Dauer der Strafzeit der Verlust der Löhnungs-, Bekleidungs- und
sonstigen Gebührnisse ein.
88.
Die Zeit einer erlittenen Festungsstrafe soll als Dienstzeit im stehenden Heere nicht
angerechnet werden.
89.
Machen sich Festungssträflinge eines Verbrechens schuldig, so sind sie nach den Bestimm-
ungen zu beurtheilen, welche über Bestrafung der Gemeinen gegeben sind.
Hat das Verbrechen die Ausstoßung aus dem Soldatenstande oder die Entfernung aus
dem Militärstande zur Folge, so ist der noch nicht verbüßte Theil der früher ihnen auferlegten
Festungsstrafe nach den Bestimmungen der §# 63 und 65 in Freiheitsstrafe derjenigen
Gattung zu verwandeln, welche wegen des neuen Verbrechens eintritt.
810.
Ist die Festungsstrafe auf längere als zehnjährige Dauer erkannt, so kann die über diese
Dauer hinausliegende Zeit oder, bei entehrenden Verbrechen, die ganze Strafzeit, nach vor-
gängiger Entfernung des Verurtheilten aus dem Militärstande, im Arbeitshause vollstreckt
werden.
811.
IV. Festungsarrest.
Auf Festungsarrest darf nur erkannt werden:
1. gegen Offiziere;