Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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85. 
III. Festungsstrafe. 
Festungsstrafe findet nur gegen Gemeine und solche Unteroffiziere statt, welche zu Gemeinen 
degradirt sind. 
86. 
Die Festungsstrafe ist entweder lebenslänglich oder zeitlich. 
Zeitlich darf dieselbe nicht unter drei Monaten und nicht in längerer als zwanzigjähriger 
Dauer erkannt werden. 
87T. 
Die Festungsstrafe wird an Personen des Soldatenstandes durch Einstellung in die 
Militärstrafanstalt, nach Maßgabe der darüber bestehenden besonderen Vorschriften, dergestalt 
vollstreckt, daß die Sträflinge unter militärischer Aufsicht mit Militär- oder anderen Arbeiten 
beschäftigt und außer der Arbeitszeit eingeschlossen gehalten werden. 
Zugleich tritt für die Dauer der Strafzeit der Verlust der Löhnungs-, Bekleidungs- und 
sonstigen Gebührnisse ein. 
88. 
Die Zeit einer erlittenen Festungsstrafe soll als Dienstzeit im stehenden Heere nicht 
angerechnet werden. 
89. 
Machen sich Festungssträflinge eines Verbrechens schuldig, so sind sie nach den Bestimm- 
ungen zu beurtheilen, welche über Bestrafung der Gemeinen gegeben sind. 
Hat das Verbrechen die Ausstoßung aus dem Soldatenstande oder die Entfernung aus 
dem Militärstande zur Folge, so ist der noch nicht verbüßte Theil der früher ihnen auferlegten 
Festungsstrafe nach den Bestimmungen der §# 63 und 65 in Freiheitsstrafe derjenigen 
Gattung zu verwandeln, welche wegen des neuen Verbrechens eintritt. 
810. 
Ist die Festungsstrafe auf längere als zehnjährige Dauer erkannt, so kann die über diese 
Dauer hinausliegende Zeit oder, bei entehrenden Verbrechen, die ganze Strafzeit, nach vor- 
gängiger Entfernung des Verurtheilten aus dem Militärstande, im Arbeitshause vollstreckt 
werden. 
811. 
IV. Festungsarrest. 
Auf Festungsarrest darf nur erkannt werden: 
1. gegen Offiziere;
	        
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