Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

2. gegen Portepee-Unteroffiziere in den Fällen, in welchen dem richterlichen Ermessen 
gestattet ist, von der Degradation abzusehen (S 41); 
3. gegen Portepee-Fähnriche, gegen junge Männer, welche auf Beförderung zum Offizier 
dienen und gegen einjährige Freiwillige in den Fällen, wo nicht neben der Freiheits- 
strafe zugleich die Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes verwirkt ist. 
812. 
Der Festungsarrest ist entweder lebenslänglich oder zeitlich. 
Zeitlich darf derselbe nicht unter sechs Wochen und niemals auf eine längere als zwanzig- 
jährige Dauer erkannt werden. 
813. 
Der Festungsarrest wird nach den darüber bestehenden besonderen Vorschriften vollstreckt. 
Bei Offizieren ist damit der Verlust der Hälfte des Gehalts verbunden. 
814. 
Festungsarrest von einjähriger und längerer Dauer wird den Offizieren als Dienstzeit 
nicht angerechnet. Den im § 11 Nr. 2 und 3 genannten Personen aber darf Festungsarrest 
überhaupt nicht als Dienstzeit im stehenden Heere angerechnet werden. 
15. 
Gegen Offiziere ist keine härtere Freiheitsstrafe als Festungsarrest zulässig. Hat ein 
Offizier ein Verbrechen begangen, worauf das Gesetz eine härtere Freiheitsstrafe androht, so 
ist anstatt dieser Strafe auf verhältnißmäßig (§ 63) verlängerten Festungsarrest zu erkennen, 
insofern nicht, bei gemeinen Verbrechen, die § 5 4 gedachte Strafe verwirkt ist. 
16. 
V. Arreststrafen. 
Die militärischen Arreststrafen bestehen in: 
strengem Arrest, 
mittlerem Arrest, 
gelindem Arrest und 
Stubenarrest. 
817. 
A. Strenger Arrest. 
Strenger Arrest findet nur gegen Gemeine statt. Hat ein Unteroffizier strengen Arrest 
verwirkt, so muß gleichzeitig die Degradation zum Gemeinen erfolgen.
	        
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