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Der einfache Stubenarrest schließt zugleich die Bestimmung in sich, daß der zu dieser
Strafe Verurtheilte, wenn er den Arrestort eigenmächtig verläßt, nicht mehr fähig sein kann,
als Offizier im Dienste zu bleiben.
Welche Art des Stubenarrestes eintreten soll, ist durch das Erkenntniß festzusetzen.
826.
Gegen Stabs- und höhere Offiziere ist der geschärfte Stubenarrest nicht zulässig.
827.
Haben Subalternoffiziere eine Arreststrafe von längerer als vierzehntägiger Dauer ver-
wirkt, so ist nicht auf einfachen, sondern stets auf geschärften Stubenarrest zu erkennen.
28.
Hat ein Offizier eine strafbare Handlung verübt, worauf im Gesetze eine nur gegen Unter-
offiziere oder Gemeine zulässige Arrestart vorgeschrieben ist, so ist statt dieser Arrestart auf
Stubenarrest bez. von verhältnißmäßig längerer Dauer (§ 63), oder, wenn darnach die
Strafe sechs Wochen übersteigen würde, auf Festungsarrest zu erkennen.
829.
E. Allgemeine Bestimmungen.
Auf Arrest unter vierundzwanzig Stunden darf gerichtlich nicht erkannt werden.
830.
Die längste Dauer der Arreststrafen ist sechs Wochen, außer in den Fällen, wo die Ver—
längerung über dieses höchste Maß ausdrücklich nachgelassen ist.
Selbst in diesen Fällen darf jedoch die Arreststrafe den Zeitraum von zwölf Wochen nicht
übersteigen (8 77).
831.
Bei Arreststrafen von längerer als sechswöchiger Dauer ist von dieser Zeit ab dem
Arrestaten an jedem zweiten Tage unter sicherer Aufsicht die Bewegung in freier Luft auf einige
Stunden zu gestatten und, wenn die Arreststrafe in mittlerem Arrest besteht, nach Ablauf der
sechsten Woche der Strafzeit an jedem zweiten Tage ihm warme Kost zu verabreichen (§ 21).
832.
Die Verlängerung des Stubenarrestes und des strengen Arrestes über die Dauer von
sechs Wochen ist in keinem Falle zulässig.
33.
OQuartier= und Casernenarrest darf gegen Unteroffiziere und Gemeine nur wegen Disci-
plinarvergehen, nicht aber wegen gerichtlich zu bestrafender Verbrechen verhängt werden.