Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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843. 
Mit der Ausstoßung aus dem Soldatenstande muß zugleich auf den Verlust 
1. der Kokarde, sowie der aberkennungsfähigen Ehrenzeichen (§ 36), 
2. aller Ehrenrechte 
ausdrücklich erkannt werden. 
844. 
X. Cassation, Entfernung aus dem Hffizierstande und Bienst-Entlassung. 
1. Cassation. 
Die Cassation findet nur gegen Offiziere statt. Die Cassation tritt, außer den im Gesetze 
ausdrücklich bestimmten Fällen, auch da ein, wo gegen Unteroffiziere und Gemeine auf Aus- 
stoßung aus dem Soldatenstande zu erkennen sein würde. 
Die Cassation hat mit der Ausstoßung gleiche Folgen (§& 42, 43). 
45. 
2. Entfernung aus dem Offizierstande. 
Durch die Entfernung aus dem Offizierstande verliert der Verurtheilte seine Stelle und 
seinen Titel, sowie alle durch den Dienst erworbenen Ansprüche und wird zur Wiederanstellung 
als Offizier unfähig. 
846. 
Außer den Fällen, wo die Entfernung aus dem Offizierstande besonders vorgeschrieben 
worden, ist darauf stets zu erkennen, wenn ein Offizier ein Verbrechen begangen hat, welches 
bei einem Unteroffizier oder Gemeinen die Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes 
zur Folge haben würde. 
847. 
3. Dienstentlassung. 
Durch die Dienstentlassung wird der Offizier seiner Stelle und aller durch den Dienst 
erworbenen Ansprüche verlustig. 
48. 
Außer den Fällen, wo die Dienstentlassung im Gesetze vorgeschrieben worden, ist auf die- 
selbe auch wegen solcher nicht militärischen Vergehen zu erkennen, welche bei einem Unteroffizier 
die Degradation zur Folge haben würden. 
49. 
XI. Perlust der Biensttitel und Pensionen. 
Haben pensionirte Offiziere ein Verbrechen begangen, welches, wenn sie noch im Dienste 
sich befänden, die Cassation nach sich ziehen würde, so ist statt der letzteren auf den Verlust 
aller Titel und zugleich auf die mit der Cassation verbundenen Ehrenstrafen (§ 43) zu erkennen. 
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