Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Auf die Ausstoßung aus dem Soldatenstande (Cassation, § 44) ist stets mit zu erkennen, 
wenn die Zuchthausstrafe von einem Militärgerichte ausgesprochen worden ist. 
Eine Umwandlung der Zuchthausstrafe in eine militärische Freiheitsstrafe findet nicht statt. 
55. 
III. Arbeitshausstrafe. 
Die Arbeitshausstrafe in den Fällen, wo sie zur Vollziehung kommt (§ 56, Abs. 1), 
schließt den Verlust der Stelle und des damit verbundenen Titels, sowie der aberkennungs- 
fähigen Ehrenzeichen, ingleichen aller durch den Dienst erworbener Ansprüche und die Ent- 
fernung aus dem Militärdienste in sich. 
Ob dabei auch die in anderen Gesetzen geordneten Folgen der Entfernung wegen Un- 
würdigkeit einzutreten haben, ist von der Entscheidung des Kriegsministeriums abhängig. 
*56. 
Anstatt der Arbeitshausstrafe ist gegen Gemeine und gegen Unteroffiziere, welche letztere 
dabei zugleich zu degradiren sind, auf Festungsstrafe zu erkennen, insofern sie nicht die Dauer 
von drei Jahren übersteigt oder wegen eines Verbrechens verwirkt ist, welches, wie z. B. bei 
dem Meineide, solche Folgen nach sich zieht, mit denen das Verbleiben im Militärstande un- 
verträglich ist. 
Bei Offizieren tritt an deren Stelle verhältnißmäßig verlängerter Festungsarrest und, 
nach Umständen, zugleich Dienstentlassung oder Entfernung aus dem Offizierstande ein. 
857. 
IV. Gefängnißstrafe. 
Anstatt der Gefängnißstrafe ist 
1. gegen Offiziere bis zur Dauer von sechs Wochen auf Stubenarrest, sonst aber auf 
Festungsarrest, 
2. gegen Portepee-Unteroffiziere bis zur Dauer von zwölf Wochen auf gelinden Arrest, 
sonst aber auf Festungsarrest, 
3. gegen Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Gemeine bis zur Dauer von zwölf 
Wochen auf verhältnißmäßigen mittleren Arrest, sonst aber auf Festungsstrafe, unter 
Beobachtung der Bestimmungen der §§# 63 und 65, zu erkennen. 
Eine Umwandlung der Gefängnißstrafe in eine militärische Freiheitsstrafe findet jedoch 
nicht statt, wenn der Angeschuldigte zum Stande der Beurlaubten gehört. 
858. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Wenn wegen gemeiner Verbrechen
	        
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