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1. ein Unteroffizier oder Gemeiner mit einer Freiheitsstrafe zu belegen ist, deren Dauer
über zehn Jahre oder über die Dienstpflicht des zu Bestrafenden in der Landwehr
hinausgeht,
oder
2. ein Festungssträfling eines gemeinen Verbrechens sich schuldig macht, rücksichtlich dessen
die gegen ihn zu erkennende Festungsstrafe, einschließlich der in der Vollstreckung be—
griffenen, mindestens zehn auf einander folgende Jahre beträgt,
so ist auf Entfernung des Verbrechers aus dem Soldatenstande und auf gemeine (bürgerliche)
Freiheitsstrafe zu erkennen.
859.
V. Geldstrafe.
Wo die allgemeinen Landesgesetze oder Verordnungen Geldbuße als alleinige Strafe ver-
ordnen, ist gegen Personen des Dienststandes statt derselben nach Maßgabe der Bestimmungen
in §§# 57 und 65 stets auf Freiheitsstrafe, wo aber Geld= oder Freiheitsstrafe oder, wo neben
der Geldbuße eine Freiheitsstrafe angedroht ist, nur auf Freiheitsstrafe, im letzteren Falle unter
verhältnißmäßiger Verlängerung derselben, zu erkennen.
Diese Bestimmung leidet insbesondere auch bei Beleidigungen der Militärpersonen gegen
Civilpersonen Anwendung.
60.
VI. Bienstentsetzung.
Wo nach allgemeinen Gesetzen oder Verordnungen gegen Beamte Dienstentsetzung eintritt,
ist, insofern nicht Cassation oder Ausstoßung aus dem Soldatenstande stattzufinden hat,
gegen Offiziere auf Entfernung aus dem Offizierstande und gegen Unteroffiziere und Gemeine
auf Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes zu erkennen.
861.
In den Fällen, wo nach allgemeinen Gesetzen oder Verordnungen gegen Beamte Dienst—
entlassung eintritt, ist, insofern die letztere nicht blos als Folge der Freiheitsstrafe zu verhängen
sein würde, gegen Offiziere auf Dienstentlassung und gegen Unteroffiziere auf Degradation zu
erkennen.
Dritter Abschnitt.
Von dem Verhältnisse der Strafen zu einander.
62.
Wo nach den gesetzlichen Bestimmungen die Umwandlung einer in diesem Gesetzbuche
gedachten Strafart in eine andere Strafart einzutreten hat, ist das nachstehende Verhältniß
der Strafarten gegen einander zu beachten.