Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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1. wenn er den ihm ertheilten Befehl überschritten hat, oder 
2. wenn ihm bekannt gewesen, daß der Befehl des Vorgesetzten eine Handlung betraf, 
welche offenbar ein Verbrechen bezweckte. 
71. 
IV. Unzulässiger Strafaufhebungs- oder Milderungsgrund. 
Unbekanntschaft mit den Militärstrafgesetzen und nicht erfolgte Ableistung des Diensteides 
darf weder als ein Grund zur Aufhebung der Strafbarkeit, noch zur Milderung der Strafe 
angesehen werden. 
872. 
V. VPerjährung. 
Die Bestimmungen der allgemeinen Landesgesetze wegen der Verjährung leiden auf das 
Verbrechen der Desertion, dessen Strafbarkeit durch Verjährung niemals aufgehoben wird, 
keine Anwendung. 
873. 
Ist wegen militärischer Verbrechen, während sie gerichtlich hätten geahndet werden sollen, 
nur eine disciplinarische Bestrafung verfügt worden, so soll gleichwohl eine nachträgliche ge— 
richtliche Untersuchung nicht weiter stattfinden, wenn 
1. seit der Verbüßung der Disciplinarstrafe ein dreimonatiger Zeitraum abgelaufen ist und 
2. es um Verbrechen sich handelt, welche in den Militärstrafgesetzen entweder nur mit 
Arreststrafe oder wahlweise mit Arrest- oder Festungsstrafe bedroht sind. 
Anderenfalls ist die erlittene Disciplinarstrafe dem zu Bestrafenden bei Verbüßung der 
gerichtlich erkannten Strafe in Anrechnung zu bringen. 
8 74. 
VI. Zumessung der Strafe. 
Bei der Zumessung der im Gesetze angedrohten Strafen muß eine, das niedrigste gesetz- 
liche Maß jedenfalls übersteigende Strafe eintreten: 
1. gegen Vorgesetzte, welche an Verbrechen Untergebener Theil genommen; 
2. wenn Verbrechen unter Mißbrauch der Waffen oder der dienstlichen Autorität oder 
während der Ausübung des Dienstes begangen worden; 
3. wenn militärische Verbrechen im Kriege oder unter dem Gewehre, oder vor versammel- 
tem Kriegsvolke d. h. vor einer im Dienste oder in dienstlicher Ordnung versammelten 
Mannschaft von mindestens drei Personen, begangen worden; 
4. wenn bei militärischen Verbrechen sich Mehrere zusammengerottet oder sich derselben in 
Gegenwart einer Volksmenge schuldig gemacht haben; 
1867. 58
	        
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