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880.
C. Beim Rückfalle.
Wer nach rechtskräftiger Verurtheilung wegen eines in den Militärstrafgesetzen mit Strafe
bedrohten Verbrechens sich desselben Verbrechens, sei es mit oder ohne erschwerende Umstände,
von Neuem schuldig macht, ist mit erhöhter Strafe (§ 77) zu belegen, insofern die Gesetze
für den Rückfall in dieses Verbrechen keine besondere Strafe vorschreiben.
War wegen eines früher verübten militärischen Verbrechens auf Festungsstrafe rechts-
kräftig erkannt, so tritt bei Bestrafung des im Rückfalle verübten Verbrechens neben der sonst
verwirkten Strafe stets die Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes ein.
881.
D. Besondere Bestimmung.
Gegen Gemeine, welche wegen geringerer militärischer Vergehungen, dieselben mögen
gleich- oder verschiedenartig gewesen sein, bereits zweimal gerichtlich bestraft worden und wegen
solcher Vergehungen zum dritten Male gerichtlich zu bestrafen sind, kann, wenn ihre Böswillig-
keit und ihre schlechte Führung die Fruchtlosigkeit der früher erlittenen Strafen darthun, neben
der an sich verwirkten Freiheitsstrafe auf Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes
erkannt werden. Unteroffiziere haben in solchen Fällen die Degradation verwirkt.
Fünster Abschnitt.
Von der Bestrafung der Militärbeamten.
882.
Militärbeamte sind sowohl wegen Amts-(Dienst-) als wegen anderer Verbrechen, mit
Ausnahme der in diesem Strafgesetzbuche (Tit. 2, Abschn. 3) ausdrücklich gedachten Fälle,
nach den Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze zu bestrafen.
883.
Wenn gegen obere Militärbeamte auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, so müssen die gegen
Offiziere zulässigen Strafarten eintreten.
884.
Ist gegen Militär-Unterbeamte auf Freiheitsstrafe zu erkennen, so muß gelinder Arrest
oder Festungsarrest eintreten.
8 85.
Gegen Militärbeamte ist mit der Verurtheilung zur Cassation oder Amtsentsetzung und
bei Denjenigen, welche vertragsmäßig auf Kündigung angestellt sind, mit der Entlassung aus
ihrem Dienstverhältnisse, auf die in den allgemeinen Strafgesetzen vorgeschriebenen Strafarten
zu erkennen.
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