Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 369 — 
880. 
C. Beim Rückfalle. 
Wer nach rechtskräftiger Verurtheilung wegen eines in den Militärstrafgesetzen mit Strafe 
bedrohten Verbrechens sich desselben Verbrechens, sei es mit oder ohne erschwerende Umstände, 
von Neuem schuldig macht, ist mit erhöhter Strafe (§ 77) zu belegen, insofern die Gesetze 
für den Rückfall in dieses Verbrechen keine besondere Strafe vorschreiben. 
War wegen eines früher verübten militärischen Verbrechens auf Festungsstrafe rechts- 
kräftig erkannt, so tritt bei Bestrafung des im Rückfalle verübten Verbrechens neben der sonst 
verwirkten Strafe stets die Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes ein. 
881. 
D. Besondere Bestimmung. 
Gegen Gemeine, welche wegen geringerer militärischer Vergehungen, dieselben mögen 
gleich- oder verschiedenartig gewesen sein, bereits zweimal gerichtlich bestraft worden und wegen 
solcher Vergehungen zum dritten Male gerichtlich zu bestrafen sind, kann, wenn ihre Böswillig- 
keit und ihre schlechte Führung die Fruchtlosigkeit der früher erlittenen Strafen darthun, neben 
der an sich verwirkten Freiheitsstrafe auf Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes 
erkannt werden. Unteroffiziere haben in solchen Fällen die Degradation verwirkt. 
Fünster Abschnitt. 
Von der Bestrafung der Militärbeamten. 
882. 
Militärbeamte sind sowohl wegen Amts-(Dienst-) als wegen anderer Verbrechen, mit 
Ausnahme der in diesem Strafgesetzbuche (Tit. 2, Abschn. 3) ausdrücklich gedachten Fälle, 
nach den Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze zu bestrafen. 
883. 
Wenn gegen obere Militärbeamte auf Freiheitsstrafe zu erkennen ist, so müssen die gegen 
Offiziere zulässigen Strafarten eintreten. 
884. 
Ist gegen Militär-Unterbeamte auf Freiheitsstrafe zu erkennen, so muß gelinder Arrest 
oder Festungsarrest eintreten. 
8 85. 
Gegen Militärbeamte ist mit der Verurtheilung zur Cassation oder Amtsentsetzung und 
bei Denjenigen, welche vertragsmäßig auf Kündigung angestellt sind, mit der Entlassung aus 
ihrem Dienstverhältnisse, auf die in den allgemeinen Strafgesetzen vorgeschriebenen Strafarten 
zu erkennen. 
  
58“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.