Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Ausführung noch vorgebeugt werden kann, Anzeige macht und seine Mitschuldigen angiebt, 
mit Strafe verschont werden. 
890. 
B. Desertion. 
1. Begriff. 
Wer nach seinem Eintritte in den Soldatenstand sich durch Entweichung seinen militäri- 
schen Dienstverhältnissen entzieht, begeht das Verbrechen der Desertion. 
891. 
2. Vermuthung für die Desertion. 
a) Gegen Personen des Dienststandes. 
Bei Unteroffizieren und Gemeinen des Dienststandes gilt, bis zum Erweise des Gegen— 
theils, die Vermuthung für das Verbrechen der Desertion, wenn sie 
1. von ihrem Truppentheile oder Commando sich ohne Urlaub entfernen und in Friedens— 
zeiten über 48 Stunden, in Kriegszeiten aber über 24 Stunden ausbleiben (vergl. 
jedoch 8 92); 
2. den auf bestimmte Zeit ertheilten Urlaub länger als 8 Tage überschreiten oder, falls 
sie vor Ablauf des Urlaubs zurückberufen werden, sich nicht sofort gestellen (vergl. 
jedoch 8 92); 
3. in Kriegszeiten es unterlassen, sich dem Truppentheile, von welchem sie abgekommen 
sind, oder dem nächsten Truppentheile so bald als möglich wieder anzuschließen, 
oder 
4. nach beendigter Kriegsgefangenschaft sich nicht sofort bei den Truppen melden. 
892. 
Bei Gemeinen des Dienststandes soll, wenn sie noch nicht volle sechs Monate dienen, 
in Friedenszeiten die Vermuthung für das Verbrechen der Desertion, bis zum Erweise des 
Gegentheils, nur erst dann gelten, wenn sie sich von ihrem Truppentheile ohne Urlaub ent— 
fernen und über 14 Tage ausbleiben oder den auf bestimmte Zeit erhaltenen Urlaub länger 
als 14 Tage überschreiten.“ 
Dagegen soll es auch hinsichtlich dieser Personen bei den Bestimmungen des § 91 Nr. 1 
und 2 bewenden, wenn sie 
a) zu einem Commando, oder 
b) zu einem Truppentheile gehören, welcher in Friedenszeiten kriegsbereit oder mobil ge- 
macht ist.
	        
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