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893.
Gegen Offiziere des Dienststandes begründen die § 91 angegebenen Umstände erst in
Verbindung mit anderen nahen Anzeigen die Vermuthung für das Verbrechen der Desertion.
94.
b) Gegen die auf unbestimmte Zeit Beurlaubten und gegen Reservisten.
Gegen die auf unbestimmte Zeit von ihren Truppentheilen Beurlaubten und gegen Reser-
visten gilt, bis zum Erweise des Gegentheils, die Vermuthung für das Verbrechen der Desertion:
1. wenn sie ohne Erlaubniß auswandern oder in fremde Kriegsdienste treten;
2. wenn sie
a) nach Empfang der Einberufungsordre von ihrem bisherigen Wohnorte ohne Erlaub-
niß sich entfernen oder sich versteckt halten, oder
b) die vorgeschriebene Meldung ihrer Aufenthaltsveränderung bei der Landwehrbehörde
unterlassen haben,
und sich auch dann nicht einfinden oder melden, sobald eine öffentliche Aufforderung erfolgt
oder der Krieg ausbricht.
Rekruten, welche nach erfolgter Aushebung bis zur wirklichen Einstellung in den Truppen-
theil, welchem sie überwiesen sind, mit Urlaubspässen in die Heimath oder ihren zeitherigen
Wohnort entlassen worden, werden als in dem Verhältnisse der Reservisten stehend angesehen.
895.
e) Gegen Mannschaften der Landwehr.
Gegen beurlaubte Mannschaften der Landwehr vom Feldwebel abwärts ist in Friedens-
zeiten die Desertion nur erst dann begründet, wenn festgestellt wird, daß ihre eigenmächtige
Entfernung in der Absicht erfolgt ist, ihren militärischen Dienstverhältnissen sich gänzlich zu
entziehen.
Ist jedoch die Entfernung nach Empfang der Einberufungsordre zum Kriege oder wegen
außerordentlicher Zusammenziehung der Landwehr erfolgt, so kommen die Vorschriften des § 94
auf sie ebenfalls in Anwendung.
896.
3. Strafe gegen wiedereingebrachte Deserteure.
a) In Friedenszeiten.
Die Desertion in Friedenszeiten ist
1. das erste Mal mit sechsmonatiger bis zweijähriger Festungsstrafe,
2. beim ersten Rückfalle mit zwei= bis vierjähriger Festungsstrafe,
3. beim zweiten Rückfalle mit Ausstoßung aus dem Soldatenstande und zehn bis fünf-
zehnjähriger Baugefangenschaft
zu bestrafen.