Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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897. 
Wer sich der Desertion im Frieden schuldig macht, nachdem er wegen Desertion im Kriege 
rechtskräftig verurtheilt worden, hat vier- bis zehnjährige Festungsstrafe verwirkt. 
898. 
Diejenigen Personen des Dienststandes, welche in Friedenszeiten entweichen und innerhalb 
48 Stunden, bez. in dem Falle von § 92, innerhalb 14 Tagen, oder, wenn sie auf 
bestimmte Zeit beurlaubt waren, innerhalb 8 Tagen, bez. in dem Falle von § 92, 
innerhalb 1 4 Tagen, nach Ablauf des Urlaubs freiwillig zurückkehren oder bei einer öffentlichen 
Behörde in eigener Person sich dazu anmelden, sollen nicht mit der Strafe der Desertion, son- 
dern nur mit der Strafe der unerlaubten Entfernung oder Urlaubsüberschreitung belegt werden. 
899. 
Wer nach seiner Entweichung im Frieden innerhalb Jahresfrist freiwillig zurückkehrt oder 
bei einer öffentlichen Behörde in eigener Person sich dazu anmeldet, ist mit dem niedrigsten 
Maße der verwirkten Freiheitsstrafe zu belegen und, wenn er sich im ersten Verübungsfalle 
befindet, so kann bei besonders mildernden Umständen von der außer der Freiheitsstrafe für 
das Verbrechen der Desertion vorgeschriebenen Strafe (§J 104) abgesehen werden. 
8100. 
b) In Kriegszeiten. 
Die Desertion in Kriegszeiten ist das erste Mal mit sechs- bis zehnjähriger Festungsstrafe, 
im Rückfalle aber mit dem Tode zu bestrafen. 
8101. 
Wer von seinem Posten vor dem Feinde oder aus einer belagerten Festung desertirt oder 
wer zum Feinde übergeht, ist mit dem Tode zu bestrafen. 
8102. 
e) Im Complotte. 
Haben in Friedenszeiten Zwei oder Mehrere ein Complott zur Desertion gemacht und die 
letztere ausgeführt, so hat jeder Theilnehmer fünf- bis zehnjährige Festungsstrafe verwirkt. 
Liegt dabei ein Rückfall zur Bestrafung vor, so ist die wegen der Desertion an sich verwirkte 
Freiheitsstrafe (I 96) um das Maß von fünf bis zehn Jahren zu erhöhen. 
Ist in Fällen, wo ein Complott zur Desertion gemacht worden, die Desertion nicht zur 
Ausführung gekommen und liegt der Fall eines beendigten Versuchs vor, so ist die Strafe auf 
zwei Dritttheile, liegt aber der Fall eines nicht beendigten Versuchs vor, auf die Hälfte der 
Strafe herabzusetzen, welche zu erkennen sein würde, wenn die Desertion zur Ausführung ge- 
kommen wäre.
	        
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