Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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Ist das Desertionsvorhaben zur Ausführung gekommen, während es durch rechtzeitige 
Anzeige hätte verhindert werden können, so ist die Unterlassung der Anzeige mit sechswöchigem 
strengen Arrest bis zu sechsmonatiger Festungsstrafe, in Kriegszeiten aber mit ein= bis drei- 
jähriger Festungsstrafe zu ahnden. 
112. 
6. Verleitung zur Desertion und Hülfsleistung. 
Wer, ohne selbst zu desertiren, einen Anderen zur Desertion verleitet oder, wer einem 
Deserteur wesentliche Hülfe zum Entkommen leistet, ist ebenso zu bestrafen, als ob er selbst 
zu der Zeit, wo er dieses Verbrechen verübt, zum ersten Male desertirt wäre. 
Ist die Desertion nicht zur Ausführung gekommen, so ist die Strafbarkeit des Verleiters 
und des Gehülfen, ebenso wie des Thäters selbst, nach den allgemeinen Grundsätzen über die 
Bestrafung des Versuchs eines Verbrechens zu beurtheilen. 
8113. 
C. Verstümmelung. 
Wer in der Absicht, zum Dienste sich untanglich zu machen, seine Verstümmelung oder 
Verunstaltung bewirkt, soll, wenn er diese Absicht nicht vollständig erreicht hat, sondern noch 
zu Dienstleistungen und Arbeiten für militärische Zwecke verwendet werden kann, in die zweite 
Classe des Soldatenstandes versetzt und mit sechswöchigem strengen Arrest oder Festungsstrafe 
bis zu sechs Monaten, in Kriegszeiten aber mit sechsmonatiger bis zu zweijähriger Festungs- 
strafe belegt und zu Ableistung seiner Dienstverpflichtung in eine Arbeiterabtheilung eingestellt 
werden. 
Hat dagegen die Verstümmelung oder Verunstaltung die gänzliche Untauglichkeit zu Dienst- 
leistungen und Arbeiten für militärische Zwecke zur Folge, so ist Ausstoßung aus dem Soldaten- 
stande und ein= bis dreijährige Baugefangenschaft verwirkt. 
114. 
Ebenso wie Derjenige, welcher sich selbst verstümmelt oder verunstaltet hat, ist zu bestrafen, 
wer einen Anderen mit dessen Zustimmung in der Absicht, ihn zum Dienste untauglich zu 
machen, verstümmelt oder verunstaltet. 
Hat er hierbei zugleich eine besondere Amts= oder Berufspflicht verletzt, so soll neben der 
verwirkten Freiheitsstrafe jederzeit zugleich auf Amts= oder Dienstentsetzung erkannt werden. 
8115. 
D. Simulation. 
Wer durch wahrheitswidrige Vorschützung von Krankheiten oder durch ähnliche betrügliche 
Nittel sich der Verpflichtung zum Militärdienste zu entziehen sucht, ist in die zweite Classe des
	        
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