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139.
Dagegen sollen diejenigen Theilnehmer, welche von der Meuterei zu einer Zeit, wo die
Dienstbehörde nicht schon anderweit davon unterrichtet war und wo der Ausführung noch vor-
gebeugt werden kann, vollständige Anzeige machen und ihre Mitschuldigen angeben, mit Strafe
verschont werden.
140.
Wer von einer Meuterei Kenntniß erhält und aus Fahrlässigkeit unterläßt, davon der
Dienstbehörde sofort Anzeige zu machen, soll mit Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu drei
Jahren belegt werden.
Wer aber die Anzeige aus Vorsatz unterläßt, ist mit der Strafe des Theilnehmers zu
belegen.
8141.
L. Militärischer Aufruhr.
Wenn drei oder mehrere Personen sich öffentlich zusammenrotten und die Absicht zu
erkennen geben, sich dem Vorgesetzten mit vereinter Gewalt zu widersetzen oder etwas von ihm
zu erzwingen oder Rache an ihm zu nehmen, so sollen Anstifter, Anführer und Rädelsführer
des Aufruhrs mit dem Tode, die übrigen Theilnehmer aber mit zehn- bis zwanzigjähriger
Festungsstrafe und Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes bestraft werden.
Hat an dem Aufruhre ein Vorgesetzter Theil genommen, so ist er mit der Strafe des An—
stifters zu belegen. Haben mehrere Vorgesetzte an dem Verbrechen Theil genommen, so trifft
den Höchsten unter ihnen und, bei gleichem Dienstgrade den Dienstältesten, die Strafe des
Anstifters.
8142.
Ist der Aufruhr in der Nähe des Feindes oder unter Drohungen mit bewaffneter Hand
oder unter Gewaltthätigkeiten gegen Vorgesetzte verübt worden, so sind nicht nur Anstifter,
Anführer und Rädelsführer, sondern auch die übrigen Theilnehmer mit dem Tode zu bestrafen.
8143. «
Diejenigen, welche persönlich oder namentlich von dem Vorgesetzten zum Gehorsam auf—
gefordert worden sind und nicht Folge geleistet haben, ebenso wie Trommelschläger, Hornisten
(Signalisten) oder Trompeter, welche in der Absicht, den Aufruhr zu befördern, geschlagen
oder geblasen, ingleichen Diejenigen, welche durch Aufruhrzeichen zu dem Verbrechen aufgefordert
haben, sollen mit der Strafe des Anstifters belegt werden.
144.
Wenn die Theilnehmer an einem Aufruhre auf den Befehl des Vorgesetzten zur Ordnung
und zum Gehorsam zurückkehren und das Verbrechen noch keine weiteren nachtheiligen Folgen