Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 382 — 
139. 
Dagegen sollen diejenigen Theilnehmer, welche von der Meuterei zu einer Zeit, wo die 
Dienstbehörde nicht schon anderweit davon unterrichtet war und wo der Ausführung noch vor- 
gebeugt werden kann, vollständige Anzeige machen und ihre Mitschuldigen angeben, mit Strafe 
verschont werden. 
140. 
Wer von einer Meuterei Kenntniß erhält und aus Fahrlässigkeit unterläßt, davon der 
Dienstbehörde sofort Anzeige zu machen, soll mit Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu drei 
Jahren belegt werden. 
Wer aber die Anzeige aus Vorsatz unterläßt, ist mit der Strafe des Theilnehmers zu 
belegen. 
8141. 
L. Militärischer Aufruhr. 
Wenn drei oder mehrere Personen sich öffentlich zusammenrotten und die Absicht zu 
erkennen geben, sich dem Vorgesetzten mit vereinter Gewalt zu widersetzen oder etwas von ihm 
zu erzwingen oder Rache an ihm zu nehmen, so sollen Anstifter, Anführer und Rädelsführer 
des Aufruhrs mit dem Tode, die übrigen Theilnehmer aber mit zehn- bis zwanzigjähriger 
Festungsstrafe und Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes bestraft werden. 
Hat an dem Aufruhre ein Vorgesetzter Theil genommen, so ist er mit der Strafe des An— 
stifters zu belegen. Haben mehrere Vorgesetzte an dem Verbrechen Theil genommen, so trifft 
den Höchsten unter ihnen und, bei gleichem Dienstgrade den Dienstältesten, die Strafe des 
Anstifters. 
8142. 
Ist der Aufruhr in der Nähe des Feindes oder unter Drohungen mit bewaffneter Hand 
oder unter Gewaltthätigkeiten gegen Vorgesetzte verübt worden, so sind nicht nur Anstifter, 
Anführer und Rädelsführer, sondern auch die übrigen Theilnehmer mit dem Tode zu bestrafen. 
8143. « 
Diejenigen, welche persönlich oder namentlich von dem Vorgesetzten zum Gehorsam auf— 
gefordert worden sind und nicht Folge geleistet haben, ebenso wie Trommelschläger, Hornisten 
(Signalisten) oder Trompeter, welche in der Absicht, den Aufruhr zu befördern, geschlagen 
oder geblasen, ingleichen Diejenigen, welche durch Aufruhrzeichen zu dem Verbrechen aufgefordert 
haben, sollen mit der Strafe des Anstifters belegt werden. 
144. 
Wenn die Theilnehmer an einem Aufruhre auf den Befehl des Vorgesetzten zur Ordnung 
und zum Gehorsam zurückkehren und das Verbrechen noch keine weiteren nachtheiligen Folgen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.