Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 385 — 
8153. 
b) Durch Marodiren. 
Nachzügler oder Personen, die unter dem Vorwande von Krankheit oder Ermattung hinter 
den Truppen zurückbleiben und von den Landesbewohnern Nahrungs- oder Bekleidungsstücke 
sich zueignen, sind wegen Marodirens mit Versetzung in die zweite Classe des Soldatenstandes 
und Arrest oder Festungsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn aber bei dem Marodiren Gewalt 
an Personen verübt worden, mit der für das Verbrechen der Plünderung vorgeschriebenen 
Strafe zu belegen. 
8154. 
C. Theilnahme an den durch Gewaltthätigkeiten im Kriege erlangten 
Vortheilen. 
Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie durch strafbare Gewaltthätigkeit im Kriege er- 
langt sind, von Demjenigen, welcher dieses Verbrechen begangen hat, aus gewinnsüchtiger Ab- 
sicht in Verwahrung nimmt oder an sich bringt, ist mit strengem Arrest oder mit Festungs- 
strafe bis zu zwei Jahren und, nach Bewandniß der Umstände, zugleich mit Versetzung in die 
zweite Classe des Soldatenstandes zu belegen. 
155. 
D. Verfügung über die durch Gewaltthätigkeit im Kriege erlangten 
Sachen. 
Die durch strafbare Gewaltthätigkeit im Kriege erlangten Sachen, beziehendlich der daraus 
gezogene Gewinn, fallen, wenn die rechtmäßigen Eigenthümer solcher Sachen nicht auszumitteln 
sind, einer dem öffentlichen Nutzen gewidmeten Anstalt, deren Wahl dem Kriegsministerium 
zusteht, anheim. 
8156. 
V. Verletzung der Dienstpflichten bei Ausrichtung besonderer Dienstleistungen und Aeber- 
tretung der Vorschriften in Bezug auf die Lewahrung, Dehandlung und Verwaltung dienst- 
lich anvertrauter Gegenstände und sonst auf Achtung fremder Eigenthumerrchte. 
A. Beschädigung, Verwahrlosung oder Entäußerung dienstlich 
anvertrauter Gegenstände. 
Wer die ihm zur eigenen Benutzung gegebenen Dienstgegenstände verdirbt oder absichtlich 
verderben läßt oder sich derselben ohne Erlaubniß entäußert, ist mit Arrest oder Festungsstrafe 
bis zu einem Jahre, bei erschwerenden Umständen aber, insbesondere, wenn die Entäußerung 
auf die ihm anvertrauten Waffen, Dienstpferde oder das Futter derselben sich bezieht oder, 
wenn die Beschädigung aus Bosheit verübt worden, außer der Freiheitsstrafe mit Versetzung 
in die zweite Classe des Soldatenstandes zu bestrafen. 
60
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.