Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

— 389 — 
8169. 
G. Pflichtverletzungen in Bezug auf Verhaftungen. 
Wer einen seiner Beaufsichtigung anvertrauten Verhafteten vorsätzlich oder aus Furcht 
vor persönlicher Gefahr entkommen läßt, ist mit strengem Arrest von mindestens vier Wochen 
oder mit Festungsstrafe bis zu einem Jahre zu belegen, wenn ihm aber bekannt war, daß 
der Entsprungene sich wegen Hochverraths oder wegen eines anderen im Gesetze mit Todes- 
strafe bedrohten Verbrechens in Haft befand, mit Versetzung in die zweite Classe des Sol- 
datenstandes und Festungsstrafe bis zu lebenslänglicher Dauer zu bestrafen. Bei besonders 
erschwerenden Umständen kann selbst die Todesstrafe eintreten. 
Wer den seiner Beaufsichtigung anvertrauten Verhafteten aus Fahrlässigkeit entkommen 
läßt, ist mit Arrest zu bestrafen, wenn ihm aber bekannt war, daß der Entsprungene sich 
wegen eines der vorgedachten schweren Verbrechen in Haft befand, mit Festungsstrafe bis zu 
zehn Jahren und, nach Bewandniß der Umstände, mit Dienstentlassung zu belegen. 
Gleiche Strafen treffen Denjenigen, welcher der von seinem Vorgesetzten ihm befohlenen 
oder der ihm dienstlich obliegenden Verhaftung eines Verbrechers sich nicht unterzieht. 
* 170. 
H. Pflichtverletzungen bei Wahrnehmung administrativer und 
richterlicher Geschäfte. 
Personen des Soldatenstandes, welche bei Wahrnehmung der ihnen aufgetragenen admi- 
nistrativen oder richterlichen Geschäfte sich Pflichtwidrigkeiten zu Schulden kommen lassen, 
sind, mit Berücksichtigung ihres besonderen Dienstverhältnisses und der darauf Bezug habenden 
Reglements und Instructionen, nach den für Beamte gültigen Strafbestimmungen zu beurthei- 
len und zu bestrafen. 
8171. 
VI. Vergehungen gegen die militärische Zucht und Ordnung. 
A. Unerlaubte Entfernung und unerlaubtes Außenbleiben. 
Die unerlaubte Entfernung, wenn sie nicht als Desertion zu betrachten, ist mit Arrest 
zu bestrafen. Wer aber dieses Verbrechens unter erschwerenden Umständen sich schuldig macht, 
insbesondere wer sich dadurch auf mehrere Tage dem Dienste entzieht oder ohne Erlaubniß 
aus dem Arrestlocale sich entfernt, ist mit Arrest von mindestens vierzehn Tagen oder mit 
Festungsstrafe bis zu sechs Monaten zu belegen. 
Gegen Offiziere, welche ohne Erlaubniß den einfachen Stubenarrest verlassen, ist auf 
Dienstentlassung oder Entfernung aus dem Offizierstande zu erkennen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.